Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung enthält den Begriff «indication géographique protégée», mithin abgekürzt «IGP». Die für die beantragte Marke beanspruchten Produkte können in das Register für geschützte geografische Angaben aufgenommen werden. Deshalb ist eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen, wenn für dieselben Produkte auch eine Marke «IGP» eingetragen wird. Die Praxis zu sog. Disclaimern ist vorliegend nicht relevant, weil die entsprechenden Vorschläge sich nicht auf das Zeichen selber beziehen.