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Freihaltebedürfnis

Die Darstellung eines A ohne Querbalken ist schutzfähig und der Eintrag war nicht missbräuchlich

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BGer bestätigt, dass der fragliche Grossbuchstabe A, jedoch ohne Querbalken und mit abgeflachter Spitze, in Bezug auf die (breit gefächerten) beanspruchten Produkte Unterscheidungskraft entfaltet bzw. nicht zum Gemeingut gehört, zumal auch kein Freihaltebedürfnis bestehe. Der Umstand, dass das Zeichen dem griechischen Grossbuchstaben Lambda entspricht, ist nicht schädlich. Weiter geht auch der Einwand fehl, es liege ein missbräuchlicher Markenerwerb vor.
iusNet IP 19.02.2023

Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Entgegen dem BVGer attestiert das BGer der Wortmarke «Butterfly» zusammenfassend die nötige Unterscheidungskraft für alle der beanspruchten Waren; denn sie sei geeignet, die beanspruchten Produkte von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. Zumindest würde es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln, welcher aufgrund der «Zweifelsfallregel» einzutragen wäre. Das fragliche Motiv sei in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht so allgemein üblich, dass es als Beschaffenheitsangabe verstanden würde.
iusNet IP 20.12.2022

Das BVGer taxiert das Zeichen ‘Butterfly’ als schutzunfähigen Hinweis auf ein übliches Ausstattungsmerkmal für bestimmte Produkte

Kommentierung
Markenrecht
Laut BVGer stellt das Zeichen ‘Butterfly’ angesichts des seit Langem weit verbreiteten und beliebten Schmetterlingsmotivs in bestimmten Warensegmenten ein übliches Ausstattungsmerkmal für Kleider, Kopfbedeckungen und Schuhe (Kl. 25), Gepäck, Taschen und Brieftaschen (Kl. 18) sowie für Spielwaren und Spiele (Kl. 28) dar, weshalb es hier als beschreibender Hinweis vom Markenschutz ausgeschlossen und freihaltebedürftig ist.
Fabio Versolatto
iusNet IP 27.06.2022

«Butterfly» ist für nicht freihaltebedürftige Waren (z.B. Koffer) schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das IGE hatte dem Zeichen die Schutzfähigkeit primär wegen für die streitigen Waren beschreibenden Charakters verweigert und (nur) als Zusatzargument für diese Güter ein Freihaltebedürfnis bejaht. Demgegenüber bestätigte das BVGer zwar, der Sinngehalt des Zeichens erweise sich unmittelbar und ohne Aufwand als im Kontext zu den Waren dominierende Tierbezeichnung. Trotzdem erfolgte eine Gutheissung der Beschwerde mangels Freihaltebedürfnisses, soweit es u.a. um Koffer, Trinkflaschen oder Handtücher ging.
iusNet IP 24.04.2022

Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit nicht gegeben, da die (beiden) Marken zum Teil aus freihaltebedürftigen Elementen bestehen

Kommentierung
Markenrecht
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Cannamigo" und "Cannabe" stellt das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die nicht freihaltebedürftigen Zeichenelemente "amigo" und "be" ab. Der Gesamteindruck der beiden Marken scheint nicht berücksichtigt zu werden. Diese mosaikartige Betrachtungsweise überzeugt nicht, da Kunden gedanklich die Marken als Ganzes einander gegenüberstellen (werden). Gemäss dem Verfasser sollte entsprechend auch das in beiden Zeichen vorhandene Element "Canna" gewürdigt werden, indem die Gesamteindrücke der beiden Marken einander gegenübergestellt werden.
Matthias Steinlin
iusNet IP 21.12.2021

Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Zeichen beanspruchen zwar identische Produkte. «Canna» ist jedoch eine absolut freihalteberüftige Fachbezeichnung, was auch für die übrigen beanspruchten Produkte derselben Klasse Wirkung entfaltet. Und zwischen dem Element «be» der Widerspruchsmarke und dem «amigo» der angefochtenen fehlt jede Zeichenähnlichkeit. Entsprechend liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Angesichts des absoluten Freihaltebedürfnisses ist eine allfällige Verkehrsdurchsetzung unbeachtlich.
iusNet IP 14.12.2021

Die Widerspruchsmarke «Canna (fig.)» setzt sich gegen «Cannatonic» teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Angesichts der Übernahme von «Canna» in der jüngeren Marke besteht Zeichenähnlichkeit. Soweit es um Mittel zur Förderung des Pflanzenwuchses geht (einerseits Dünge- und anderseits Pflanzenschutzmittel), wird auch eine schädliche Produkteähnlichkeit bejaht. Allerdings ist Canna der Name für die Pflanze Blumenrohr, weshalb insoweit ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht. Deshalb setzt sich «Canna (fig.)» nicht auch für weitere Produkte durch.
iusNet IP 23.08.2021

Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Im Vordergrund steht folgendes Thema: Die älteren Zeichen und das angefochtene jüngere unterscheiden sich ausreichend. In visueller Hinsicht bestehen erhebliche Differenzierungen, v.a. bezüglich der Position der Figuren, und konzeptionell wäre eine ungewöhnliche Analyse seitens des Publikums nötig, um schädliche Ähnlichkeiten zu entdecken. Als obiter dictum wird angedeutet, dass die weite Verbreitung von Fussball zu Imagezwecken dagegen spricht, entsprechende Produkte bestimmten Unternehmen zuzuordnen.
iusNet IP 18.12.2020

«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig

Rechtsprechung
Markenrecht
«UMBRA SHEER» unterliegt als Kombination von «umbra» (im Sinne einer Farbe oder Farbeigenschaft) und «sheer» dem Freihaltebedürfnis gemäss Art. 2 Bst. a MSchG; denn die Mitbewerber haben ein Interesse daran, den Begriff «sheer» in Kombination mit einer Farbe oder Farbeigenschaft als Produktebeschrieb für Kosmetika zu verwenden. Bei dieser Würdigung sind die Ausdrücke und Wendungen z.B. auf den Webseiten mit der top level domain «.fr» oder «.com» zu berücksichtigen.
iusNet IP 18.12.2020

Das Zeichen «PALACE» ist bezüglich in Luxushotels oft angebotener Waren nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
«Palace» bedeutet im französisch-sprachigen Umfeld «grosses Luxushotel». Soweit dort üblicherweise Waren angeboten werden, ist deren Beanspruchung durch das Zeichen «PALACE» beschreibend. Dies trifft z.B. zu auf Handtaschen, Portemonnaies, Regenschirme. Demgegenüber zählen z.B. Sportartikel nicht dazu. Weiter hält das BVGer fest, dass Einschränkungen der beanspruchten Waren auch im Zusammenhang mit dem Madrider Abkommen direkt beim IGE geltend gemacht werden können, sofern sie ausschliesslich die Schweiz betreffen.
iusNet IP 18.02.2020

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