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Wirkung ausländischer Eintragungen

«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar

Rechtsprechung
Markenrecht
Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung enthält den Begriff «indication géographique protégée», mithin abgekürzt «IGP». Die für die beantragte Marke beanspruchten Produkte können in das Register für geschützte geografische Angaben aufgenommen werden. Deshalb ist eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen, wenn für dieselben Produkte auch eine Marke «IGP» eingetragen wird. Die Praxis zu sog. Disclaimern ist vorliegend nicht relevant, weil die entsprechenden Vorschläge sich nicht auf das Zeichen selber beziehen.
iusNet IP 29.09.2019

Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Wort «merci» gilt in der Schweiz allgemein als Ausdruck des Dankes. Es ist somit banal in dem Sinne, als es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Auch besteht seitens der Konkurrenten ein Freihaltebedürfnis, muss es ihnen doch freistehen, «merci» ihrerseits als Höflichkeitsfloskel zu Werbezwecken zu verwenden. Dies führt jedoch nicht einfach dazu, dass die Prüfung unter dem Aspekt des Gemeinguts ohne den Einbezug der beanspruchten Produkte erfolgen darf, wie die Vorinstanz dies getan hatte.
iusNet IP 24.08.2019