Auftragsverhältnis(se) im IP-Recht – was gilt rechtlich und wer ist wie beteiligt?
Auftragsverhältnis(se) im IP-Recht – was gilt rechtlich und wer ist wie beteiligt?
Auftragsverhältnis(se) im IP-Recht – was gilt rechtlich und wer ist wie beteiligt?
Durch den Auftrag gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte – rechtlicher (als Rechtshandlungsaufträge) oder auch tatsächlicher Art (als (Tathandlungsaufträge) – oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Hierunter fallen vor allem Dienstleistungen der freien Berufe (Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater), Dienstleistungen von Treuhandgesellschaften oder Banken.
Gemäss Art. 394 Abs. 2 OR gelangt das Auftragsrecht auch dann zur Anwendung, wenn ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nicht unter einen anderen gesetzlichen Vertragstyp (vor allem der des Arbeitsvertrags oder des Werkvertrags) fällt.
Im Unterschied zum Werkvertrag ist beim Auftrag eine Tätigkeit und nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet. Beim Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingebunden, was beim Auftrag gerade nicht der Fall ist.
Ein Auftrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Nach Art. 394 Abs. 3 OR kann der Auftrag entgeltlich oder unentgeltlich sein. Für unentgeltliche und nicht...
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