Nachdem eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr der sich vorliegend gegenüber stehenden Zeichen bzw. Abbildungen in einem Widerspruchsverfahren ausgeschlossen worden war, setzte sich der Gegner der Widersprechenden aufgrund von Urheberrecht so weit durch, dass nicht nur die betroffenen Abbildungen und deren Trägermaterial zu vernichten sowie zurückzurufen, sondern die Widerspruchsmarke selber sowie ein analoger Designeintrag zu löschen seien.