Die Darstellung eines angebissenen Pizzastücks als Teil der Kommunikationsweise eines Franchiseunternehmens im Pizzageschäft hat Werkcharakter, weshalb es einer Konkurrentin aufgrund von Urheberrecht und damit verbunden auch Marken- sowie Designrecht untersagt ist, im Geschäftsverkehr eine ähnliche Darstellung zu verwenden.
Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das BGer mit den Fragen der Werkqualität und des Schutzumfangs eines Holzfeuergrills wie auch der Gebrauchspriorität und der Abgrenzung zwischen Urheberrechtsschutz und Designschutz befasst.
Das BGer bestätigt die Argumentation der Vorinstanz (vgl. dazu iusNet IP 14.12.2021, HG HOR 2019.16/fr/MD v. 3.8.2021) in urheberrechtlicher Hinsicht vollumfänglich. D.h. der Feuerring erweist sich als urheberrechtlich – wenn auch nur in engem Rahmen – geschützt und ein Teil der fraglichen Konkurrenzprodukte verletzt Urheberrecht mangels ausreichender Unterschiede zum Feuerring.