Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_472/2021; 4A_482/2021 hat sich das BGer mit den Fragen der Werkqualität und des Schutzumfangs eines Holzfeuergrills wie auch der Gebrauchspriorität und der Abgrenzung zwischen Urheberrechtsschutz und Designschutz befasst. Mit diesem Entscheid liegt eine weitere höchstrichterliche Entscheidung betreffend einen Gebrauchsgegenstand vor, wodurch die Rechtsprechung in diesem Bereich präzisiert wird. Alle Unsicherheiten in der rechtlichen Behandlung von Werken der angewandten Kunst dürften damit allerdings nicht gebannt sein.
Das BGer bestätigt die Argumentation der Vorinstanz (vgl. dazu iusNet IP 14.12.2021, HG HOR 2019.16/fr/MD v. 3.8.2021) in urheberrechtlicher Hinsicht vollumfänglich. Als Gebrauchsgegenstand geniesst der Feuerring zwar infolge wenig ausnützbaren Gestaltungsspielraums nur einen engen urheberrechtlichen Schutzbereich. Dennoch liegt mit Blick auf einen Teil der fraglichen Konkurrenzprodukte mangels ausreichender Unterschiede eine Urheberrechtsverletzung vor.
Der Individualität kommt im Urheberrecht zentrale Bedeutung zu, ist sie doch Voraussetzung dafür, dass ein Werk überhaupt einen Urheberrechtsschutz erreicht. Die Auslegung dieses Begriffs bereitet gemeinhin Schwierigkeiten und führt damit zu einer gewissen Rechtsunsicherheit darüber, ob und unter welchen Bedingungen ein Urheberrecht entsteht.