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Die Verwendung von «Luminarte» ist im Vergleich zum älteren «Lumimart» unlauter

Die Verwendung von «Luminarte» ist im Vergleich zum älteren «Lumimart» unlauter

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Die Verwendung von «Luminarte» ist im Vergleich zum älteren «Lumimart» unlauter

I. Ausgangslage

Die A.___Genossenschaft mit Sitz in U.___ unterhält Fachmärkte für Leuchten des Innen- und Aussenbereichs, wobei die entsprechenden Produkte auch in einem Webshop (abrufbar unter www.lumimart.ch) angeboten werden. Die A___Genossenschaft und ihre Rechtsvorgängerinnen verwendeten von 1998 bis 2018 das Zeichen «Lumimart» zusammen mit folgendem Logo:


(untenstehend als Logo 1 bezeichnet)

Seit September 2018 werden ihre Fachmärkte und der Webshop mit dem Logo


(untenstehend als Logo 2 bezeichnet)

gekennzeichnet.

Die im Jahr 2012 gegründete Luminarte GmbH mit Sitz in Lauchringen (Deutschland / nachfolgend Beklagte oder Beschwerdeführerin [Bf]) ist ebenfalls im Handel mit Leuchtmitteln tätig und tritt, abgesehen von einem Geschäft in Lauchringen, unter den beiden Internet-Domains «www.luminarte.de» sowie «...

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