Analog zur markenrechtlichen Beurteilung (vgl. Urteil 4A_265/2020 v. 28.12.2020) bestätigt das BGer einen lauterkeitsrechtlichen Missbrauch mittels jüngerer Zeichen mit dem Element «luminarte» im Vergleich zu älteren Zeichen mit dem Element «lumimart». Dabei geht es primär um die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung, u.a. dank langjähriger Werbeanstrengungen mit Hilfe eines heute nicht mehr aktuellen Zeichens mit dem Element «lumimart».