Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteidentität der beiden Zeichen im Bereich des Finanzwesens setzt sich die Widerspruchsmarke durch. Dabei bejaht das Gericht die Verwechslungsgefahr zusammenfassend auch damit, dass betr. Eintragung der Widerspruchsmarke für Versicherungsdienstleistungen eine zu grosse Nähe der Zeichen bestehe.
Das BVGer hat im Fall SMAC gegen LISSMAC die Beschwerde umfänglich gutgeheissen und bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen, die für sich genommen nicht schützenswert sind.
Zwar besteht Produktegleichheit sowie hinsichtlich «Richard» Zeichengleichheit. Dennoch besteht keine Verwechslungsgefahr, weil das Publikum nicht den Vornamen «Richard», sondern die anschliessenden Zeichenelemente betont und nicht zuletzt die grafische Darstellung der jüngeren Marke unterscheidend wirkt.
Es wird zumindest eine indirekte Verwechslungsgefahr bejaht, weil das Element «chief» auf eine Serienmarke in Verbindung mit «SPARKS» hinweise. Dies insbes. auch angesichts der Tatsache, dass entweder Produkteähnlichkeit oder -Identität bestehe und die Zeichen sich wesentlich ähnlich seien.
Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» erweist sich als nur schwach unterscheidend, und die Gemeinsamkeiten der Zeichen beschränken sich auf «fin bec» im Sinne von «für Gourmets bestimmt», weshalb sie beschreibend wirken. Somit reicht die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Der EUGH korrigiert das EUG und bejaht trotz der Zusätze «black» und «by equivalenza» im Vergleich zur Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr angesichts durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke, durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und Produkteidentität.
Das BVGer bestätigt, dass die Widerspruchsmarke integral übernommen wurde und Warenidentität bestehe. Dennoch fehle eine Verwechslungsgefahr; denn angesichts des kleinen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke erweise sich die – wenn auch bescheidene – Abweichung in der ersten Silbe («lis») der angefochtenen Marke als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal.
Zwar besteht praktisch Identität der angebotenen Dienstleistungen. Auch die Zeichenähnlichkeit ist frappant, weshalb das IGE den Widerspruch trotz leicht reduzierter Kennzeichnungskraft guthiess. Das BVGer schliesst demgegenüber auf eine deutlich reduzierte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und heisst daher die betroffene Beschwerde gut.
Mangels Zeichenähnlichkeit setzt sich das primär bildlich erkennbare Zeichen «Salvador Dali (fig.)» trotz weitgehender Produktegleichheit gegenüber der Marke «DALIGRAMME» durch. Dies insbes., weil die Widerspruchsmarke mit «gramme» ein erhebliches, vom strittigen Zeichen abweichendes Element aufweist.
Trotz sehr weit gehender Produkteähnlichkeit besteht angesichts von «BLANC» und «REA» sowie «JB 1735» in der Widerspruchsmarke keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Eine mittelbare ist jedoch für Uhren, Zeitmessinstrumente und verwandte Produkte glaubhaft aufgrund diesbezüglicher erhöhter Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke.