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Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen

Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen

Éclairages
Markenrecht

Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen

I. Ausgangslage

Am 11. Mai 2017 wurde die internationale Registrierung Nr. 1'343'568 LISSMAC für die folgenden Waren der Klasse 3 publiziert:

"3
Préparations pour l'aiguisage, à savoir abrasifs souples, corindon (abrasif), carbures métalliques (abrasifs), carbure de silicium (abrasif), diamantine (abrasif), papiers abrasifs et granulés abrasifs
."

Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 21. August 2017 Widerspruch beim IGE unter Berufung auf ihre prioritäre internationale Registrierung Nr. 544'112 SMAC vom 13. November 1989. Die Klasse 3 lautet hier :

"3
Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser; savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices
."

Mit Verfügung vom 14. März 2018 hiess das IGE den Widerspruch für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 3 gut und verweigerte damit der internationalen Registrierung Nr. 1'343'568 LISSMAC den Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren der Klasse 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2018 Beschwerde beim BVGer ein. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. Februar 2020 vollumfänglich gutgeheissen und damit der internationalen Registrierung Nr. 1'343'568 LISSMAC der Schutz in der Schweiz wieder für sämtliche Waren der Klasse 3 gewährt.    

II. Vergleich zwischen der Verfügung des IGE und Urteil des BVGer

Eine Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit c MSchG hängt grundsätzlich von folgenden Kriterien ab: 

  1. Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen
  2. Zeichenähnlichkeit 
  3. Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

1. Ähnlichkeit der beanspruchten Waren

A. Sicht des IGE

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die...

iusNet IP 29.06.2020

 

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