Dem Zeichen «burn (fig.)» ist die Schutzausdehnung in die Schweiz im Verhältnis zu den Widerspruchsmarken «Burn Energy (fig.)» sowie «BURN» zu gewähren, weil eine einschlägige Produkteähnlichkeit zu verneinen ist. Die Zeichenähnlichkeit wurde nicht geprüft.
Bericht über den Ittinger Workshop vom 30./31. August 2019
Auch dieses Jahr lud INGRES in die Kartause Ittingen zum traditionellen und wie immer gut besuchten «Ittinger Workshop zum Kennzeichenrecht», und auch dieses Jahr lag die organisatorische Verantwortung beim Geschäftsführer Christoph Gasser, während das Konzept vom Präsidenten Michael Ritscher stammte, der auch durch den zweitägigen Workshop führte und das Thema wiederum sowohl aus der Sicht des schweizerischen als auch jener des deutschen und des Unionsrechts beleuchtete.
Gemäss Handelsgericht Zürich unterscheiden sich die angefochtenen Zeichen insbes. angesichts der unterschiedlichen Zeichenelemente sowie Farbgestaltungen ausreichend von den klägerischen. Auch dringt die gemachte Verkehrsdurchsetzung nicht durch.
Infolge Warenidentität sowie Zeichenähnlichkeit, inbes. – wenn auch an zweiter Stelle – vollständiger Übernahme der Widerspruchsmarke ist eine zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen; denn auch die Unterschiede im Sinngehalt der Zeichen reichen nicht aus, um eine ausreichende Differenzierung zu bewirken.
Infolge zumindest hochgradiger Produktegleichheit sowie insbes. angesichts der integralen Übernahme der Widerspruchsmarke führt das angefochtene Zeichen trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise sowie reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu einer relevanten Verwechslungsgefahr.
Mit Bezug auf Produkte, welche durch das Publikum mit leicht reduzierter Aufmerksamkeit betrachtet werden, ist eine schädliche Zeichenähnlichkeit zwischen «CREMOLAN» und «XEROLAN» festzustellen. Für Waren, bei denen das Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, ist eine solche jedoch zu verneinen.
Angesichts insbes. der Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen (Versicherungswesen unter Einbezug weiterer Beratungsdienste wie z.B. «affari finanziari») und Übereinstimmung im Kernelement «Area» besteht Verwechslungsgefahr.
Das BVGer bestätigt, dass die angefochtene Marke im Bereich der Dienstleistung «vente au détail de cuisines équipées» der Klasse 35 - trotz offensichtlicher Zeichenähnlichkeit zwischen «Mobalpa» und «MOBALPA» - mangels Gleichheit der Produkte im Verhältnis zu den durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren, die teilweise ebenfalls dem Küchenbereich zuzuordnen sind, zulässig ist.
Es besteht eine relevante Zeichenähnlichkeit zwischen den streitigen Marken, welche beide vor allem durch einen symbolischen Hahn geprägt sind. Angesichts der mehrheitlich gleichen Produkte, welche durch die Widerspruchsmarke sowie die jüngere Marke beansprucht werden, setzt sich deshalb die Widerspruchsmarke (mit einer einzigen Ausnahme für «trottinettes») durch.
Infolge schwacher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist die angefochtene Marke trotz weitgehender Produkte- sowie Zeichengleichheit – mit einer einzigen Ausnahme betr. elektrische und elektronische Zutrittskontrollapparate, bei denen ausreichende Kennzeichnungskraft vorliegt – nicht als verwechslungsgefährdend zu qualifizieren.