Die betroffenen Zeichen sind sich im Lichte einer Gesamtbeurteilung in schädlicher Weise ähnlich. Auch besteht hinsichtlich einiger beanspruchter Produkte die Gefahr, dass die angefochtene Marke das erhebliche Renommee der Widerspruchsmarken beeinträchtigt.
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «SWICASA» trotz praktisch identischer beanspruchter Waren und grosser Ähnlichkeit in Schriftbild, Wortklang sowie Sinngehalt im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MICASA» als schutzfähig durch.
Wegen Verwechslungsgefahr erweist sich die Marke «COCOO (fig.)» für die durch sie beanspruchten Produkte im Vergleich zur Widerspruchsmarke «COCO» nicht als markenschutzfähig angesichts der Parallelen zwischen den Zeichen selber sowie insbes. der identischen Sprechweise im Bereich der deutschen sowie italienischen Sprache.
Mangels Verwechslungsgefahr setzt sich die Marke «j (fig.)» im Vergleich zu den Widerspruchsmarken Marken «apple (fig.)» sowie «leaf (fig.)» derselben Inhaberin als schutzfähig durch.
Die Marke «SKY» erweist sich gegenüber der Marke «SKYFIVE» als schutzfähig, soweit nicht die Produkte «Publikationen; Druckereierzeugnisse» und «Fotografien» der Klasse 16 betroffen sind. Dies insbes., weil das Wortelement «Five» im vorliegenden Zusammenhang (mit Ausnahme der erwähnten Produkte) als Hinweis auf eine Serienmarke der Inhaberin von «SKY» verstanden werden kann.
Die jüngere Marke «Merci (fig.)» bezieht sich ausschliesslich auf Pflanzen und Früchte aller Art. Mit diesem Bezug auf Waren schafft sie im Vergleich zur im Widerspruch geltend gemachten älteren Marke «MERCI», welche die Produkte «cacao, chocolat, sucreries» beansprucht, keine Verwechslungsgefahr, weshalb sie als zulässig qualifiziert wird.
Die Widerspruchsmarke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» setzt sich gegen die jüngere Marke «WORLD OF WILDERNESS» infolge Verwechslungsgefahr für den Bereich der Waren des Tierbedarfs, insbes. wegen vollständiger Übernahme des Begriffs «Widerness», durch.
Die Marke «BLACKBERRY» setzt sich für die Waren der Klasse 9 sowie die Bereitstellung von E-Mail- und Instant-Messagingdiensten in Klasse 38 durch. Trotz schwindender Marktanteile weist sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft bzw. erhöhte Bekanntheit auf; denn das Erscheinungsbild bei den massgebenden Verkehrskreisen deckt sich mit der angegriffenen Marke «blackphone», sodass eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
Die Widerspruchsmarke «HIRSCH» weist infolge des Ausschlusses von Hirschbestandteilen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf mit der Folge, dass sie nicht dem Gemeingut zugeschrieben wird, wobei die Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte offensichtlich ist. Entsprechend ist das Zeichen «HIRSCH» gegenüber «Apfelhirsch» zu schützen.
Der durch die Inhaberin der Marke «MEISTER» geltend gemachte Widerspruch setzt sich im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde durch. Da der Begriff «Meister» im Unterschied zum englischen «Master» in Alleinstellung auch als Familienname geläufig ist, kann er auch als solcher verstanden werden mit der Folge, dass der Begriff «Meister» nicht nur als qualitativer Hinweis gelten kann.