«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben.
«MEA» setzt sich gegen «Almea (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr durch
Infolge Produkteähnlichkeit oder -Identität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft von «MEA» setzt sich diese Widerspruchsmarke gegen das jüngere Zeichen durch, zumal das ältere vollumfänglich übernommen wurde. Dies trotz lediglich leichter visueller und phonetischer Zeichenähnlichkeit.
Das Zeichen «DPAM» setzt sich gegen «DMAP» insbes. wegen des Akronym-Charakters beider Wortmarken durch
Zwischen den beiden Zeichen besteht für die frankophonen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr angesichts identischer Produkte und weil beide Marken als Akronym verstanden werden mit der Folge der Gefahr, dass das jüngere Zeichen der Inhaberin des älteren zugeschrieben wird.
Wer das Recht auf eine Markeneintragung gewährt, kann diese nicht wegen Verwechslungsgefahr verhindern
Das BGer bestätigt, dass eine vertraglich vereinbarte Befugnis zu Gunsten eines Dritten, ein Zeichen eintragen zu lassen, sich gegen den grundsätzlichen Schutz gemäss Art. 3 MSchG auf Seite des ursprünglichen Markeninhabers durchsetzt, wenn dies auf dem zivilgerichtlichen Weg geltend gemacht wird.
Nichtigkeit eines Patents aufgrund einer Änderung der Patentanmeldung wegen einer neuen Merkmalskombination
Wenn die ursprüngliche Patentanmeldung mehrere Listen von Merkmalen enthält, ist im Allgemeinen nur die Auswahl aus mehreren Varianten eines einzelnen Merkmals für jede der Listen zulässig, um eine neue Merkmalskombination zu erstellen.
Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch
Im Vordergrund steht folgendes Thema: Es bestehen ausreichende Unterschiede zwischen den Zeichen. Mangels Worten erübrigt sich ein entsprechender Vergleich. In visueller Hinsicht bestehen erhebliche Differenzierungen, v.a. bezüglich der Position der Figuren, und konzeptionell wäre eine ungewöhnliche Analyse seitens des Publikums nötig, um schädliche Ähnlichkeiten zu entdecken.
Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen
Die Unterscheidungskraft von Zeichen in Form farbiger Motive, die z.B. auf Fahrzeugen angebracht werden, ist unter Einbezug der betroffenen Gegenstände (also z.B. der Fahrzeuge) zu beurteilen.
Der Widerspruch der Wortmarke «MASSI» gegen «MESSI (fig.)» des Fussballers Messi dringt nicht durch
Angesichts der notorischen Bekanntheit des Namens Messi mit Bezug auf den weltbekannten Fussballer besteht ein hinreichender Unterschied des Zeichens «MESSI (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MASSI».
Aktivlegitimation / Peer to Peer Protokoll / Patentverletzung
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund einer exklusiven (ausschliesslichen) Lizenz gegeben, wobei der Lizenzvertrag nicht zwingend als Beweismittel eingereicht werden muss. Weiter ist zwischen dem Kopieren von Daten und dem Verschieben von Daten (gemäss den Patentansprüchen) zu differenzieren. Letzteres beinhaltet ein Kopieren und zugleich ein Löschen der Daten an deren ursprünglicher Stelle, also zwei miteinander verbundene Vorgänge.