Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch
Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch
Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch
I. Ausgangslage
Am 21. Oktober 2017 wurde die Unionsmarke Nr. 1'384'372
betr. Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 32 und 41 für Herrn Jürgen Klinsmann (ehemaliger Fussballer), USA, registriert. Gegen dieses Zeichen erhob die italienische PANINI SOCIETA PER AZIONI am 11. Mai 2018 Widerspruch gestützt auf diverse ihrer italienischen, Eu- sowie internationalen Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 32 und 41. Die betroffenen Zeichen präsentieren sich wie folgt:
a) Italienische Registrierung Nr. 1 539 690: gleiche Figur wie e)
b) Internatiomale Registrierung Nr. 1 282 870
c) Italienische Registrierung Nr. 1 561 953: gleiche Figur wie e)
d) Italienische Registrierung Nr. 1 063 937: keine Abbildung vorhanden
e) EU Marke Nr. 4 244 273
...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.