Mit Bezug auf Ingwer-Liköre stellt «Summerer» (u.a.) im Vergleich zum bereits bekannten «Ingwerer» eine Rufausbeutung nach UWG dar
Mit Bezug auf Ingwer-Likör liegt in der Bezeichnung «Summerer» eine Rufausbeutung im Verhältnis (u.a.) zum bereits bekannten Produkt unter der Bezeichnung «Ingwerer» vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG). Dies unabhängig davon, dass das «Ingwerer» vertreibende Unternehmen dieses Zeichen auch als Marke eintragen liess.
Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig
«UMBRA SHEER» unterliegt als Kombination von «umbra» (im Sinne einer Farbe oder Farbeigenschaft) und «sheer» dem Freihaltebedürfnis; denn die Mitbewerber haben ein Interesse daran, den Begriff «sheer» in Kombination mit einer Farbe oder Farbeigenschaft als Produktebeschrieb für Kosmetika zu verwenden.
Die Zeichen «LOTERIE ROMANDE» und «JOUEZSPORT ! LOTERIE ROMANDE» sind für Dienste mit Leistungserbringung am Unternehmenssitz schutzfähig
Bezüglich der fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 anerkennt das BVGer einen Markenschutz trotz Herkunftsangabe «ROMANDE» insoweit, als diese Leistungen durch die Markeninhaberin erbracht werden. Demgegenüber stellt diese Herkunftsangabe bezüglich der untersuchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 einen absoluten Ausschlussgrund dar.
Das Zeichen «QR-Code (fig.)» mit einem Kreuz in dessen Mitte ist entgegen der Ansicht des IGE schutzfähig
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem Kreuz in der Mitte des fraglichen Zeichens die nötige Dominanz absprach, attestiert das BVGer ihm die nötige Unterscheidungskraft, weil die Gestaltung in der Mitte die an sich vorhandene Banalität als Abbildung eines QR-Codes überspiele.
«NeoGear» ist für Produkte des Elektrobereichs beschreibend und somit nicht schutzfähig
Das Zeichen «NeoGear» wird im Zusammenhang mit Elektroprodukten der Klasse 9 wie Schaltanlagen etc. als beschreibend oder gar anpreisend verstanden, weshalb es – als zum Gemeingut gehörend – nicht schutzfähig ist.
«APPLE» und «[Apple] (fig.)» setzen sich für gewisse Produkte gegen «Apple Boutique» nicht durch
Die Folgen einer berühmten Marke lassen sich im Widerspruchsverfahren nicht geltend machen. Im Vergleich mit «Apple Boutique» besteht sowohl für «APPLE» als auch für «[Apfel] (fig.)» insbes. keine Produkteähnlichkeit bezüglich der für «Apple Boutique» eingetragenen Edelmetalle und deren Legierungen gemäss Klasse 14.
Das schweizerische «OTTO’S» setzt sich UWG-rechtlich gegen die Marktausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe durch
Die Opposition der schweizerischen Otto’s gegen eine Marktausdehnung im Online- sowie Kataloggeschäft mit zumindest vergleichbaren Produkten in die Schweiz durch ausländische Inhaber von Zeichen mit dem Element «OTTO» setzt sich lauterkeitsrechtlich durch.
Ein in der Schweiz angestrengter Zentralangriff gemäss Madrider Protokoll setzt keine Markttätigkeit in der Schweiz voraus
Das Ziel einer in der Schweiz angehobenen Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Zeichens im Sinne eines sog. Zentralangriffs gemäss Madrider Protokoll erfüllt auch dann die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Interesses, wenn die Klägerseite in der Schweiz bezüglich der strittigen Produkte keine Geschäftstätigkeit aufweist.
Die quadratische Verpackungsform für Tafelschokolade ist schutzfähig, weil sie nicht primär ästhetischen Charakter hat
Die quadratische Form der Verpackung einer Tafelschokolade hat im Unterschied zu andern denkbaren rechtwinkligen Formen keinen relevanten künstlerischen oder gestalterischen Wert. Deshalb trifft auf sie der nach deutschem Recht für primär ästhetischen Charakter aufweisende Formen verlangte Ausschluss vom Markenschutz nicht zu.