Wer das Recht auf eine Markeneintragung gewährt, kann diese nicht wegen Verwechslungsgefahr verhindern
Wer das Recht auf eine Markeneintragung gewährt, kann diese nicht wegen Verwechslungsgefahr verhindern
Wer das Recht auf eine Markeneintragung gewährt, kann diese nicht wegen Verwechslungsgefahr verhindern
I. Ausgangslage
Die Von Roll Holding AG, Breitenbach, (nachfolgend auch Beschwerdeführerin [Bf]), ist Inhaberin (u.a.) der am 18. März 1980 hinterlegten Wortmarke Nr. 539404 «VON ROLL» sowie der am 24. Juni 2011 hinterlegten Wortmarke Nr. 622580 «VON ROLL ENERGY». Mit Vertrag vom 9. April 2003 verkaufte die Von Roll Holding AG der heutigen pvs invest ag die Beteiligung an der heutigen von Roll infratec (holding) ag (nachfolgend auch vonRoll infratec-Gruppe) einschliesslich (u.a.) deren Tochter vonRoll infratec (investment) ag, Emmen.
Im Rahmen dieses Vertrag und anschliessender Präzisierungen räumte die Von Roll Holding AG der Käuferin u.a. folgende Berechtigung ein: «Von Roll [Von Roll Holding AG] ist insbesondere auch damit einverstanden, dass vri [vr invest ag] bzw. die Von Roll infratec Holding AG bzw. eine von dieser bezeichnete Beteiligungs- oder neue 100%-ige Tochtergesellschaft die Bezeichnungen VON ROLL INFRATEC, VON ROLL HYDROTEC und VON ROLL CASTING als Marken (Wort- und/oder Bildmarke) schützen lässt.» Später wurde in einer am 7. September 2006 durch die Von Roll Holding AG akzeptierten Vergleichsvereinbarung u.a. Folgendes bestätigt: «Die vonRoll...
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