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Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Entgegen dem BVGer attestiert das BGer der Wortmarke «Butterfly» die nötige Unterscheidungskraft für alle der beanspruchten Waren; denn sie sei geeignet, die beanspruchten Produkte von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. Zumindest würde es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln, welcher aufgrund der «Zweifelsfallregel» einzutragen wäre.
iusNet IP 20.12.2022

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