Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Widerspruch der bekannten Marke RED BULL gegen das entfernt ähnliche Zeichen RED DRAGON, beide in Klasse 32, aufgrund von mittelbarer Verwechslungsgefahr gut und hält darüber hinaus fest, dass der Bestandteil RED trotz englischer Bezeichnung einer Grundfarbe für Energydrinks nicht beschreibend sei.
Mit einer Information vom 30. Januar 2023 orientiert das WIPO über Änderungen ab dem 1. April 2023 in den «Common Regulations Under the 1999 Act and the 1960 Act of the Hague Agreement» zum Thema möglichst aktueller Angaben über die Vertreter von Designinhabern im Verhältnis zum WIPO.
Trotz Produkteähnlichkeit- oder Identität fehlt eine Verwechslungsgefahr; denn es bestehen im Wesentlichen nur schwache Zeichenähnlichkeit, eine nur schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise.
Corte di Cassazione Civile Ord. Sez. 1 Num. 38165 Anno 2002 v. 30.12.2022
Das Gericht weist den Fall zurück an die Vorinstanz, weil die fragliche Parodie einer Zorro-Figur zwecks Bewerbung eines Getränkes möglicherweise Urheberrechte des Inhabers an der Zorro-Figur verletzt habe. Eine Markenrechtsverletzung würde nicht voraussetzen, dass die Verwendung von Zorro-Marken eine direkte physische Kennzeichnung der beklagtischen Waren betraf.
Das Beschwerdeverfahren bezieht sich einzig auf die Produkte Uhren der Rolex-Marken und die Produkte Bekleidung sowie Schuh- und Hutwaren des jüngeren Zeichens. Dementsprechend bestätigt das Gericht das Fehlen einer Verwechslungsgefahr, weil keine relevante Produkteähnlichkeit vorliege.
Die Zurverfügungstellung von Amazon-Online-Plattformen für den Verkauf von Louboutin-Markenprodukten durch Dritte, die ihrerseits Louboutin-Markenrechte verletzen, kann unter gewissen Voraussetzungen als Markenrechtsverletzung durch Amazon gelten.
Die Verwechslungsgefahr zwischen «RED BULL» und «RED DRAGON» wird durch das Gericht bestätigt. Zwar wecken Energiegetränke lediglich eine geringe Aufmerksamkeit; jedoch geniesst die Widerspruchsmarke dank erhöhter Bekanntheit einen erweiterten Schutzbereich, und auf Seite beider Zeichen bleibt das Bild eines roten wilden Tieres in Erinnerung.
«Zwei Kreise (fig.) setzt sich gegen das jüngere Zeichen «Savl (fig.)» trotz relevanter Produkte-, jedoch infolge fehlender Zeichenähnlichkeit nicht durch; dies auch angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise. Daran ändert die sinngemäss als durchschnittlich bezeichnete Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nichts.
Das Gericht weist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Verbots der Verwendung von «Certo!One» u.a. wegen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken «one» sowie «one VISECA» ab. Dies sowohl aus lauterkeits- als auch aus markenrechtlichen Gründen.
Die Verwendung der Film-Figur «Charlot» als fotografische Darstellung von Charlie Chaplin ist im Rahmen einer Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen; denn ihr fehlt die nötige Unterscheidungskraft.