Zwischen der Widerspruchsmarke ZARA (fig.) und der angefochtenen Marke zämä (fig.) besteht nur eine geringe visuelle Ähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr liegt aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks nicht vor.
Das aus einer anschwellenden Tonfolge mit lautlosem Anfang und Ende bestehende Zeichen erweist sich als banal und ohne Unterscheidungskraft, weil die massgebenden Verkehrskreise es mit einer Funktion von Fahrzeugen in Verbindung bringen.
Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das angefochtene Design im Vergleich zum geltend gemachten älteren keine designrechtlich relevanten Unterschiede aufweist, zumal die fraglichen Produkte (Wasserableitungs-Rohren und Rinnen) für die Design-Gestaltung keine technischen Vorgaben mit sich bringen.
Das BVGer bestätigt die irreführende Wirkung von «QUEEN ALOE VERA», weil die massgebenden Verkehrskreise unter den beanspruchten Mineralwässern («eaux minérales») im Zusammenhang mit dem fraglichen Zeichen Getränke ohne Aloe Vera verstehen mit der Folge, dass die Marke für diese Produkte in jedem Fall eine unrichtige Angabe enthält.
Das Gericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Es wirkt für die beanspruchten Waren des täglichen Gebrauchs (Biere, Mineralwässer etc.) anpreisend («tasty») sowie beschreibend im Sinne des Hinweises auf einen Hauptbestandteil (Aloe Vera) der betroffenen Produkte.
Das Gericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens. Es wirkt für die beanspruchten Waren des täglichen Gebrauchs (Biere, Mineralwässer etc.) nicht als Herkunftshinweis, sondern weckt auf Seite der massgebenden Verkehrskreise Erwartungen hinsichtlich der beanspruchten Waren.