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Domaine du droit 06

Markenrecht

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Jurisprudence
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» erweist sich als ausreichend unterscheidungskräftig im Verhältnis zu «Arveron SA», obschon beide Unternehmen ihren Sitz in Genf haben und im Immobiliensektor tätig sind. Dies insbes., weil «Rhône» im vorliegenden Zusammenhang nicht als geografischer Hinweis zu qualifizieren ist.
iusNet IP 27.10.2018

Dem Zeichen «Medical Reha Park (fig.)» ist im Vergleich zu «Medical Park» der Markenschutz zu gewähren

Jurisprudence
Markenrecht
Zwar besteht hinsichtlich der beanspruchten Produkte eine zumindest starke Gleichartigkeit und ist auch von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen. Bei beiden Marken ist jedoch das Bildelement prägend und der so vermittelte Eindruck derart unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
iusNet IP 29.09.2019

«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar

Jurisprudence
Markenrecht
«IGP» kann als Abkürzung des im Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung enthaltenen Begriffs «indication géographique protégée» verstanden werden und die für die beantragte Marke «IGP» beanspruchten Produkte können in das Register für geschützte geografische Angaben aufgenommen werden. Deshalb ist eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen, wenn für dieselben Produkte auch eine Marke «IGP» eingetragen wird.
iusNet IP 29.09.2019

Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit

Éclairages
Markenrecht
Gemäss dem Bundesgericht wird das Zeichen APPLE aufgrund des notorisch überragenden Bekanntheitsgrads als eine der bekanntesten Marken der Welt in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht (mehr) i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen (auch) für die Waren der Klassen 14 und 28 originär unterscheidungskräftig und zum Markenschutz zuzulassen.
Matthias Steinlin
iusNet IP 24.08.2019

Die Anmeldung einer Marke muss Gegenstand und Reichweite des verlangten Schutzes hinreichend präzise umschreiben

Jurisprudence
Markenrecht
Die Anmeldung einer Marke muss so erfolgen, dass Gegenstand und Reichweite des verlangten Schutzes klar und eindeutig bestimmt sind. Wenn Angaben zum Verhältnis zwischen zwei Farben so ausfallen, dass zahlreiche unterschiedliche Kombinationen möglich sind, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.
iusNet IP 24.08.2019

Der internationalen Marke «MERCI» ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren.

Jurisprudence
Markenrecht
Das Wort «merci» gilt in der Schweiz allgemein als Ausdruck des Dankes. Es ist somit banal in dem Sinne, als es dem Gemeingut zuzurechnen ist. Auch besteht seitens der Konkurrenten ein Freihaltebedürfnis, muss es ihnen doch freistehen, «merci» ihrerseits als Höflichkeitsfloskel zu Werbezwecken zu verwenden.
iusNet IP 24.08.2019

Die Widerspruchsmarke «Hero (fig.)» setzt sich für den Grossteil der beanspruchten Waren gegen das Zeichen «Heera (fig.)» durch

Jurisprudence
Markenrecht
Infolge schädlicher Gleichheit der beanspruchten Produkte setzt sich die Marke «Hero (fig.)» gegen das Zeichen «Heera (fig.)» durch, mit Ausnahme der Produkte «graines» und «semences», bei denen es sich um unverarbeitete Ware handelt, die in Küchen zumindest nicht täglich Verwendung findet.
iusNet IP 24.08.2019

«REVELATION» erweist sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen «REVELATION» zählt zum Gemeingut, da es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch die massgebenden Verkehrskreise als anpreisend verstanden wird.
iusNet IP 24.08.2019

«VW-Land Toggenburg» stellt als Enseigne sowie wegen Irreführung des Publikums eine Verletzung des Zeichens «VW» dar

Jurisprudence
Markenrecht
Grundsätzlich dürfen Markeninhaber den Weiterverkäufern oder Dienstleistern ihrer Markenprodukte nicht vorschreiben, wie Letztere mit diesen umzugehen haben oder welche Werbemassnahmen sie treffen dürfen. Die Verwendung des Zeichens «VW» als Enseigne-Element im Begriff «VW-Land Toggenburg» durch einen nicht mehr vertraglich mit VW verbundenen Drittanbieter ist jedoch nicht zulässig.
iusNet IP 24.08.2019

«OTTO’S» setzt sich gegen die Markt-Ausdehnungspläne der «OTTO»-Gruppe teilweise durch

Jurisprudence
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Grundsätzlich kann sich die deutsche OTTO-Gruppe auf die zeitliche Priorität ihrer Zeichen berufen. Indessen hat sie sich im Verhältnis zur Otto’s AG eine missbräuchlich verzögerte Berufung auf eine Rechtsverletzung vorwerfen zu lassen, da sie den Gebrauch des jüngeren Zeichens nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich darauf verzichtet hat, ihre prioritären Markenrechte geltend zu machen.
iusNet IP 24.08.2019

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