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Domaine du droit 06

Markenrecht

Formmarkenschutz und Kompatibilitätsinteresse

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Markenrecht
Die grundsätzlichen Fragen zum Schutz von Produktformen durch Markenrecht können heute als ­geklärt betrachtet werden. Dennoch gibt es auch mehr als 25 Jahre nach dem Inkrafttreten des Markenschutzgesetzes noch offene Fragen. Insbesondere gibt es widersprüchliche Rechtsprechung dazu, ob das Interesse, mit einem Primärprodukt kompatible Ersatzteile anzubieten, eine technische Notwendigkeit i.S.v. Art. 2 lit. b MSchG zu begründen vermag. Dieser Beitrag schlägt Antworten auf diese und weitere offene Fragen vor, namentlich nach den für die Prüfung nach Art. 2 lit. b MSchG relevanten Produkten, der Anzahl der verfüg­baren alternativen Formen, damit keine technische Notwendigkeit gegeben ist, und der Beweislast für das Vorhandensein zumutbarer alternativer Formen.
sic! 11/2019

«Spezialist» geht noch – «Land» ist zu viel» oder Grenzziehung in einem Grenzfall

Éclairages
Markenrecht
Ein inoffizieller Händler und Serviceanbieter von VW Originalfahrzeugen begeht gemäss Bundesgericht eine Markenverletzung, wenn er auf dem Dach seines Garagenbetriebs ein Reklame-Schild mit der Aufschrift «VW-Land Toggenburg VW-Audi Spezialist» anbringt, weil dies über die zulässige Information über das eigene Angebot hinausgeht.
Fabio Versolatto
iusNet IP 27.10.2018

Die Bildmarke von Moncler mit einem symbolischen Hahn setzt sich gegen die jüngere Marke von Rossignol mit ebenfalls einem symbolischen Hahn mehrheitlich durch

Jurisprudence
Markenrecht
Es besteht eine relevante Zeichenähnlichkeit zwischen den streitigen Marken, welche beide vor allem durch einen symbolischen Hahn geprägt sind. Angesichts der mehrheitlich gleichen Produkte, welche durch die Widerspruchsmarke sowie die jüngere Marke beansprucht werden, setzt sich deshalb die Widerspruchsmarke (mit einer einzigen Ausnahme für «trottinettes») durch.
iusNet IP 27.10.2018

Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen «FILMARRAY» setzt sich zusammen aus den Elementen «film» und «array», welche durch das angesprochene Medizinalpersonal ohne weiteres als beschreibend im Sinne eines Hinweises auf einen strukturierten Aufbau auf einer Film-Oberfläche verstanden wird, weshalb es dem Gemeingut zuzuschreiben ist.
iusNet IP 27.10.2018

Die Widerspruchsmarken «Fix», «Profix», «Variofix», «Autofix» sowie «Multifix» setzen sich gegenüber «I.S.T. Kingfix» im Wesentlichen nicht durch

Jurisprudence
Markenrecht
Infolge schwacher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist die angefochtene Marke trotz weitgehender Produkte- sowie Zeichengleichheit – mit einer einzigen Ausnahme betr. elektrische und elektronische Zutrittskontrollapparate, bei denen ausreichende Kennzeichnungskraft vorliegt – nicht als verwechslungsgefährdend zu qualifizieren.
iusNet IP 27.10.2018

Das Zeichen «Weissenstein» ist keine indirekte Herkunftsangabe und deshalb auch für nicht-schweizerische Waren schutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das IGE verlangte, dass das Zeichen «Weissenstein» nur für Waren schweizerischer Herkunft verwendet wird. Das BVGer hält dem entgegen, dass der Berg Weissenstein lediglich in der Region Solothurn eine gewisse Bekanntheit geniesse und nicht in Bezug auf die gesamte Schweiz. Deshalb liege keine indirekte Herkunftsangabe und damit auch hinsichtlich Produkten ausländischer Herkunft keine Täuschungsgefahr nach MSchG vor.
iusNet IP 27.10.2018

Dem Zeichen «Gourmet (fig.)» von Nestlé für Tierfutter ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren

Jurisprudence
Markenrecht
Das Wort «Gourmet» ist im Zusammenhang mit Tierfutter als lediglich beschreibend und anpreisend zu qualifizieren, und die grafische Gestaltung tritt gegenüber dem Wortteil deutlich zurück, sodass auch sie keine ausreichende Unterscheidungskraft bewirkt.
iusNet IP 27.10.2018

«nickelodeon BLAZE AND THE MONSTER MACHINES (fig)» ist im Vergleich zu «MONSTER REHAB», «MONSTER ENERGY ZERO ULTRA» und «MUSCLE MONSTER» eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Trotz Übereinstimmungen bezüglich der beanspruchten Produkte sind insbes. die visuellen und sinnmässigen Unterschiede der fraglichen Marken so gross, dass eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist. Das BVGer weicht damit mehrheitlich von der Argumentation des IGE ab.
iusNet IP 27.10.2018

Die Zeichen der Glycine Watch SA erweisen sich im Vergleich zu den fraglichen Marken von Armani als korrekt

Jurisprudence
Markenrecht
Die Zeichen der Glycine Watch SA weisen wesentliche Unterschiede auf im Vergleich zu den Marken, welche die Armani-Gruppe geltend macht. Als einzige Gemeinsamkeit erscheint die in allen betroffenen Zeichen verwendete Flügelform, was nicht ausreicht, um eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu bewirken.
iusNet IP 27.10.2018

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