Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit
Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit
Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit
I. Ausgangslage
Das US-amerikanische Unternehmen Apple Inc. stellte beim IGE ein Gesuch um Zulassung des Wortzeichens APPLE für die Dienstleistungen der Klasse 37 sowie für diverse Waren der Klassen 14 und 28. Das IGE wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2016 für einen Teil der beanspruchten Waren der Klassen 14 und 28 zurück. Für die Dienstleistungen der Klasse 37 liess es das Zeichen demgegenüber zum Markenschutz zu. Als Zurückweisungsgrund machte das IGE die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens geltend. Dieses werde von den relevanten Abnehmern i.S.v. «Apfel» verstanden und beschreibe i.V.m. den strittigen Waren direkt die Form, das Motiv, bzw. die Ausstattung und/oder den thematischen Inhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des IGE mit Urteil vom 24. Juli 20181 teilweise auf und wies dieses an, das Zeichen «APPLE» für etliche weitere (Schmuck-)Waren der Klasse 14 als Marke einzutragen. Gegen dieses Urteil erhob die Apple Inc. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 9. April 20192 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies das IGE an, das Zeichen APPLE für sämtliche der beanspruchten Waren als Marke einzutragen.
II. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
Entgegen der Auffassung des IGE sei einem Zeichen die Eintragung als Marke erst dann zu verweigern, wenn die (durch das Zeichen) beschriebene Form allgemein üblich sei oder damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen werde. Die beschriebene Form müsse (für die beanspruchten Waren) nicht unerwartet (originell) sein, damit ein Zeichen Markenschutz erlangen könne (E. 5.2.3 ff.).
Die Grundsätze zur Beurteilung einer Formmarke könnten nicht auf ein Wortzeichen, dass (...
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