[2023] EWHC 873 (Ch) - APPROVED JUDGMENT 19 April 2023
Das Gericht bejaht (u.a.) eine markenrechtliche Verletzung der beiden fraglichen Lidl-Marken durch die CCP-Zeichen von Tesco. Gleichzeitig wird eine Verletzung von Urheberrecht an der «mark with text» festgestellt.
Im vorliegenden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid standen die Bildmarken der Apple Inc. einer Bildmarke gegenüber, die angeblich einen Apfel darstelle. Trotz Gleichheit bzw. starker Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und anerkannter gesteigerter Bekanntheit für gewisse Waren und Dienstleistungen, verneint das Gericht eine markenrechtlich relevante Kollision der fraglichen Bildmarken.
Das Gericht heisst die Klage bezüglich der im Urteil zu behandelnden Themen gut. Dabei steht im Vordergrund, dass die Beklagte zum eigenen Vorteil Zeichen der Klägerin missbrauchte. Eine Verwirkung des Schutzes der klägerischen Marken wird verneint.
Das Gericht bestätigt das Fehlen einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Zwar bestehen Parallelen zwischen den zentralen Zeichenbestandteilen (u.a. grosse Augen und lächelnder offener Mund sowie dieselben Farben weiss, grau und schwarz). Indessen werden diese Elemente in den zu vergleichenden Zeichen ausreichend unterschiedlich dargestellt.
Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das Zeichen «EMMENTALER» für die Waren der Klasse 29 «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‘Emmentaler’» in Deutschland beschreibend wirkt und daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist.
Zwar liegt mindestens hochgradige Produkteähnlichkeit (Pharmaka) vor, was die Anforderungen an den Zeichenunterschied erhöht. Jedoch führen insbes. eine erhöhte Aufmerksamkeit der Endkunden, der durchschnittliche Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie die - zwar nur wenig ins Gewicht fallenden - Zeichenunterschiede zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr.
Das BVGer bestätigt, dass die beantragte «[Socke] (fig.)» keine von der üblichen Gestaltungsvielfalt genügend abweichenden Merkmale aufweist, somit nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweist und daher die verlangte Unterscheidungskraft verfehlt. Auf eine Prüfung der Freihaltebedürftigkeit wird dementsprechend verzichtet.
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Zwar bejaht es eine Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit; indessen führe die erhöhte Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise trotz normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dazu, dass keine relevante Verwechslungsgefahr bestehe.
Das BVGer bestätigte die Vorinstanz in allen Punkten. Die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung ist der FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte nicht gelungen, weil die massgebenden Verkehrskreise über den Kreis dieser Fachpersonen hinausgehen und entsprechende Belege fehlen.
Die Nichtgebrauchseinrede misslang und es liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen den angefochtenen Zeichen «FREED» sowie «FREED (fig.)» und der Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» vor. Dies insbesondere aufgrund erheblicher Produkteähnlichkeit sowie Zeichenähnlichkeit, welche durch die teilweise vorhandenen grafischen Elemente nicht erheblich beeinflusst wird.