Die zweite Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, dass das beantragte Zeichen nicht die verlangte minimale Unterscheidungskraft aufweist, da es dem Emoji für «I love you» gleichkommt.
Die beanspruchten Produkte sind zwar teilweise identisch, unterscheiden sich jedoch z.T. wiederum ausreichend, was zur teilweisen Gutheissung bezüglich «eva intima» führt. Die Beschwerde bezüglich «eva intima (fig.) wird vollumfänglich gutgeheissen, obschon das figürlichen Element im jüngeren Zeichen keine dominante Wirkung entfalte.
Das fragliche Zeichen erweist sich als nicht eintragungsfähig, weil seine wesentlichen Merkmale dem entsprechen, was zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Daran ändert auch die Frage nichts, ob die Kombination der einzelnen Gestaltungselemente dem Behältnis einen gewissen ästhetischen Gesamtwert vermittelt.
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem fraglichen Apfel die verlangte Unterscheidungskraft wegen beschreibenden Inhalts absprach, qualifiziert das BVGer das Zeichen «[Apfel] (fig.)» vollumfänglich als schutzfähig, weil es für alle beanspruchten Waren weder beschreibend wirke noch ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Zwar bestehen Ähnlichkeiten zwischen Produkten und Zeichen. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch verneint, weil die ältere Marke nur eine minimale Kennzeichnungskraft aufweist, das Bild in der jüngeren Marke deren beschreibenden Charakter dank Originalität aufwiegt und die massgebenden Verkehrskreise eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen.
Trotz vorhandener Produkte- und gewisser Zeichenähnlichkeiten setzt sich die Widerspruchsmarke gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil die dominierenden Elemente beider Marken insbes. im Sinngehalt einen genügenden Abstand herstellen, welcher durch das grafische Element «PK» in der angefochtenen Marke noch betont wird.
B-1137/2022 v. 17.5.2023 sowie analog dazu B-1139/2022 v. 22.5.2023
Die Anträge auf Löschung von «LA HISPANO-SUIZA» sowie analog dazu «Hispano Suiza (fig.)» wegen Nichtgebrauchs setzen sich durch, weil die durch die Marken- und/oder Lizenznehmerin eingereichten Belege für einen relevanten Markengebrach nicht ausreichten und kein begründeter Nichtgebrauch vorlag.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bestätigt das BGer eine Verwechslungsgefahr zwischen «Blanc des Reines», «Vin des Reines», «Cuvée des Reines» und «Réserve de l’Eleveur de Reine» einerseits und «La Cuvée des Reines» anderseits; dies unter Bezugnahme auf die Vorinstanz sinngemäss insbes. angesichts ausgeprägter Produkteähnlichkeit.
ReferentMatthias Käch und Kamran Houshang Pour
Sie verfolgen in diesem Kurs den Werdegang eines Dossiers im Institut von der Hinterlegung bis hin zur Eintragung und lernen die wichtigsten Formulare kennen.
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