Die den Begriff «DEKTON» enthaltenden Marken sind im Verhältnis zu den den Begriff «TECTON» enthaltenden Zeichen mit wenigen Ausnahmen nicht schutzfähig
Zum Thema des Markenrechts bestätigt das BGer die Vorinstanz, wonach die «Dekton» enthaltenden angefochtenen Zeichen wegen Verwechslungsgefahr vom Markenschutz ausgeschlossen sind, soweit die Vorinstanz diesen Schutz nicht selber gewissen, konkret angeführten Waren mangels Gleichartigkeit der beanspruchten Produkte dennoch zugesprochen hat.
Das Zeichen «APPLE» ist angesichts seines Bezugs auf das weltberühmte Unternehmen «APPLE» für sämtliche beanspruchten Waren marktschutzfähig
Das Zeichen «APPLE» wird angesichts des notorisch überragenden Bekanntheitsgrades als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung vom (hier relevanten) Durchschnittskonsumenten nicht i.S. einer Frucht, sondern als unmittelbarer Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden.
Die Widerspruchsmarke «UBER» setzt sich gegen die Wort-Bildmarke «uberall (fig.)» durch
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke «UBER» und der jüngeren Marke «uberall (fig.)»; denn das Wort «uber» wird unverändert und am Beginn des Zeichens übernommen und das Bildelement tritt im Vergleich dazu in den Hintergrund.
Die Widerspruchsmarke «THINK DIFFERENT» setzt sich mangels Nachweises notorischer Bekanntheit in der Schweiz gegen «Tick different (fig.)» nicht durch
Die nicht-registrierte US-Marke «THINK DIFFERENT» geniesst in der Schweiz keinen Schutz aufgrund notorischer Bekanntheit; denn die Inhaberin der Marke hat nicht glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke (noch) erfüllt waren.
Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch
Infolge grosser Zeichenähnlichkeit sowie Warengleichheit mit Bezug auf «appareils et instruments pour la conduite, la distribution, la transformation, l’accumulation, le réglage ou la commande du courant électrique» der Klasse 9 setzt sich die Widerspruchsmarke «POWERWALL» gegen die Marke «TESLA POWERWALL» durch.
«Zurich Real Estate» verletzt im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
Gemäss Handelsgericht Zürich verstösst «Zurich Real Estate AG» im Verhältnis zu «Zurich Insurance Company Ltd» insbes. wegen Verwechslungsgefahr sowohl gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen das Lauterkeitsrecht.
POSTAUTO wird für einen (weiteren) Teil der Produkte als durchgesetzte Marke registriert
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, ob POSTAUTO als Marke originär, ev. nur derivativ unterscheidungskräftig oder sogar gerichtsnotorisch bekannt ist. Inwiefern die schemenhafte Prüfung der Gebrauchsbelege durch das IGE dem Rechtsbegriff der Verkehrsdurchsetzung standhalten und ob weitere Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung relevant sind, wird ebenfalls erläutert sowie eine allfällige Beschränkung der Beweismittel nur auf die Demoskopie.
Die Marke «SO’BiOétic (fig.)» ist infolge Verwechslungsgefahr sowie z.T. schädlicher Wirkung für die Widerspruchsmarken nicht schutzfähig
Die betroffenen Zeichen sind sich im Lichte einer Gesamtbeurteilung in schädlicher Weise ähnlich. Auch besteht hinsichtlich einiger beanspruchter Produkte die Gefahr, dass die angefochtene Marke das erhebliche Renommee der Widerspruchsmarken beeinträchtigt.
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» wird durch die bezüglich Schnupftabak bzw. Schnupfpulver auch als spezialisierte Fachgeschäfte angesprochenen Verkehrskreise i.S. einer Herkunftsbezeichnung verstanden; zudem ist das Zeichen irreführend, weil die beanspruchten Produkte nicht aus dieser Stadt stammen.
Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten Waren nicht markenschutzfähig
Das Zeichen «ETERNA» ist für die durch das IGE beanstandeten, auf Industriezweige ausgerichteten Waren nicht schutzfähig, weil es in diesem Zusammenhang für die italienisch-sprachigen schweizerischen Abnehmer – mit der Bedeutung «ewig haltbar» – als qualitativ anpreisend zu qualifizieren ist.