«UMBRA SHEER» ist für Produkte aus dem Kosmetikbereich freihaltebedürftig
«UMBRA SHEER» unterliegt als Kombination von «umbra» (im Sinne einer Farbe oder Farbeigenschaft) und «sheer» dem Freihaltebedürfnis; denn die Mitbewerber haben ein Interesse daran, den Begriff «sheer» in Kombination mit einer Farbe oder Farbeigenschaft als Produktebeschrieb für Kosmetika zu verwenden.
Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
Der Widerspruch der Wortmarke «MASSI» gegen «MESSI (fig.)» des Fussballers Messi dringt nicht durch
Angesichts der notorischen Bekanntheit des Namens Messi mit Bezug auf den weltbekannten Fussballer besteht ein hinreichender Unterschied des Zeichens «MESSI (fig.)» im Vergleich zur Widerspruchsmarke «MASSI».
Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen
Die Unterscheidungskraft von Zeichen in Form farbiger Motive, die z.B. auf Fahrzeugen angebracht werden, ist unter Einbezug der betroffenen Gegenstände (also z.B. der Fahrzeuge) zu beurteilen.
Der Widerspruch für Bildzeichen mit einem Fussballer setzt sich gegen ein vergleichbares Bildzeichen mit Fussballer nicht durch
Im Vordergrund steht folgendes Thema: Es bestehen ausreichende Unterschiede zwischen den Zeichen. Mangels Worten erübrigt sich ein entsprechender Vergleich. In visueller Hinsicht bestehen erhebliche Differenzierungen, v.a. bezüglich der Position der Figuren, und konzeptionell wäre eine ungewöhnliche Analyse seitens des Publikums nötig, um schädliche Ähnlichkeiten zu entdecken.
Wer das Recht auf eine Markeneintragung gewährt, kann diese nicht wegen Verwechslungsgefahr verhindern
Das BGer bestätigt, dass eine vertraglich vereinbarte Befugnis zu Gunsten eines Dritten, ein Zeichen eintragen zu lassen, sich gegen den grundsätzlichen Schutz gemäss Art. 3 MSchG auf Seite des ursprünglichen Markeninhabers durchsetzt, wenn dies auf dem zivilgerichtlichen Weg geltend gemacht wird.
Das Zeichen «DPAM» setzt sich gegen «DMAP» insbes. wegen des Akronym-Charakters beider Wortmarken durch
Zwischen den beiden Zeichen besteht für die frankophonen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr angesichts identischer Produkte und weil beide Marken als Akronym verstanden werden mit der Folge der Gefahr, dass das jüngere Zeichen der Inhaberin des älteren zugeschrieben wird.
«MEA» setzt sich gegen «Almea (fig.)» wegen Verwechslungsgefahr durch
Infolge Produkteähnlichkeit oder -Identität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft von «MEA» setzt sich diese Widerspruchsmarke gegen das jüngere Zeichen durch, zumal das ältere vollumfänglich übernommen wurde. Dies trotz lediglich leichter visueller und phonetischer Zeichenähnlichkeit.
«Lumimart (fig.)» setzt sich gegen «Luminarte» in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren durch
Das BGer bestätigt den Unterlassungs- sowie Nichtigkeitsanspruch bezüglich der älteren Marke «Lumimart (fig.)» im Verhältnis zu «Luminarte» angesichts Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und dank entsprechender Werbebemühungen trotz beschreibenden Charakters erhöhter Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.
Die Art. 53 MSchG sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sind auch anwendbar auf Markenanmeldungen
Die Klagen auf Verwendungsverbot nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sowie die Klage auf Zeichenübertragung nach Art. 53 MSchG sind bereits im Anmeldestadium, d.h. vor der tatsächlichen Eintragung des rechtsverletzenden Zeichens möglich.