«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt
Das fragliche Zeichen ist mit Bezug auf die beanspruchten Produkte nicht unterscheidungskräftig, es besteht kein Freihaltebedürfnis und die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung misslang.
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall SMAC gegen LISSMAC die Beschwerde umfänglich gutgeheissen und bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen, die für sich genommen nicht schützenswert sind.
primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens
Aus der Mehrdeutigkeit der Zeichenbestandteile konnte keine Unterscheidungskraft geschöpft werden. Das in doppelter Hinsicht sinnstiftende Zeichen „primeGear“ wurde für Dienstleistungen der Klasse 40 gestützt auf Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Praxis zur fehlenden Unterscheidungskraft und dem anpreisenden Charakter von Zeichen wurde bestätigt. Die schweizerische und europäische Rechtsprechung weisen in dieselbe Richtung.
Mangels notorischer Bekanntheit setzt sich «Sunday (fig.)» gegen «Kolid Sunday (fig.)» nicht durch
Das Gericht anerkennt zwar einen dauerhaften schweizweiten Gebrauch des Widerspruchszeichens. Die Belege bezüglich der geltend gemachten notorischen Bekanntheit werden jedoch als ungenügend qualifiziert.
Das Zeichen «PAIN DE SUCRE» ist für Uhren und Schmuckprodukte schutzfähig
«PAIN DE SUCRE» (deutsch: «Zuckerhut») ist für die beanspruchten Uhren und Schmuckprodukte mangels Eigenschaft als direkte oder direkte Herkunftsangabe schutzfähig. Auch der französisch-sprachige Sinn ist für diese Waren schwerlich als Hinweis auf den Zuckerhut in Rio de Janeiro zu verstehen; vielmehr steht die Bedeutung als Zuckerhut oder originelle Fantasiebezeichnung im Vordergrund.
Die Widerspruchsmarke «Helsana. Engagiert für das Leben» setzt sich gegen «HELSINN Investment Fund (fig.)» durch
Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteidentität der beiden Zeichen im Bereich des Finanzwesens setzt sich die Widerspruchsmarke durch. Dabei bejaht das Gericht die Verwechslungsgefahr zusammenfassend auch damit, dass betr. Eintragung der Widerspruchsmarke für Versicherungsdienstleistungen eine zu grosse Nähe der Zeichen bestehe.
Die Widerspruchsmarke «Nusr-Et (fig)» setzt sich mangels Nachweis notorischer Bekanntheit in der Schweiz gegen «Nusr-Et (fig)» nicht durch
Die Marke «Nusr-Et (fig)» geniesst zwar im Ausland Schutz und betrifft u.a. eine bekannte Restaurantkette. Die Belege für eine notorische Bekanntheit des Zeichens in der Schweiz beziehen sich jedoch primär auf die Person des Mitinhabers der nach ihr benannten Restaurantkette und nicht auf die Widerspruchsmarke.
Die Widerspruchsmarke «NIVEA» setzt sich für Produkte der Körper- und Schönheitspflege gegen «NEAUVIA» durch
Infolge zumindest entfernter Zeichenähnlichkeit sowie Produktegleichheit oder -Ähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr betr. Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet von Körper- und Schönheitspflege. Keine Verwechslungsgefahr besteht betr. Pharma- und Hygieneprodukte, weil sie mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden und «NIVEA» hier nur durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist.
Die Widerspruchsmarke «CRUNCH» setzt sich gegen «TIFFANY CRUNCH N CREAM» bezüglich der strittigen Produkte nicht durch
Obwohl Zeichenähnlichkeit, Produkteähnlichkeit im Bereich der strittigen Schokoladeprodukte vorliegen, erweist sich die jüngere Marke aufgrund einer lediglich reduzierten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als schutzfähig.
Die Widerspruchsmarke «facebook (fig.)» setzt sich gegen «Facegirl (fig.)» bezüglich der strittigen Produkte durch
Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteähnlichkeit im Bereich der Vermittlung von Begegnungsmöglichkeiten ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Marke sich primär auf den sexuell geprägten Begegnungsmarkt konzentriert, während das Widerspruchszeichen sich ausdrücklich von diesem Segment abgrenzt.