Emmentaler wird von den massgeblichen Verkehrskreisen als Käsesorte und nicht als Marke verstanden
Das Gericht schloss sich der Beschwerdekammer des EUIPO an, die festgestellt hatte, dass der Markenschutz von «Emmentaler» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler» abzulehnen sei.
Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch
Die Widerspruchsmarke als Kurzzeichen und Typenbezeichnung ist ein betrieblicher Herkunftshinweis. Die integrale Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke führt hinsichtlich der sich gegenüberstehenden, gleichartigen Waren zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
«Apfel» (fig.) für Waren der Klasse 9 eintragungsfähig
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Urteil vom 26. Juli 2023 fest, dass das Zeichen «Apfel» (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum Markenschutz zuzulassen ist. Es erachtet das Zeichen weder als beschreibend noch als freihaltebedürftig
Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «Logocharakter» von Gestaltungsmerkmalen einer Sportsocke, da jene Elemente der Warenbildmarke, trotz Kombination, insgesamt nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten im Markt abwichen und als rein dekorativ oder technisch bedingt verstanden würden.
Im vorliegenden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid standen die Bildmarken der Apple Inc. einer Bildmarke gegenüber, die angeblich einen Apfel darstelle. Trotz Gleichheit bzw. starker Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und anerkannter gesteigerter Bekanntheit für gewisse Waren und Dienstleistungen, verneint das Gericht eine markenrechtlich relevante Kollision der fraglichen Bildmarken.
Bei gleichartigen Waren und geringer Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise setzt sich «Capri-Sun» im Widerspruchsverfahren gegen «Prisun» nicht durch
Bei Übereinstimmung der Zeichen in sechs von acht Buchstaben besteht zwischen «Capri-Sun» und «Prisun» lediglich eine weit entfernte Zeichenähnlichkeit, wobei trotz Gleichartigkeit der Waren und geringer Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.
Farbbezeichnung RED kombiniert mit dem Begriff eines Tiers, ob real oder Fantasie wie z.B. DRAGON, genügen für eine Verwechslungsgefahr zur bekannten Marke RED BULL
Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Widerspruch der bekannten Marke RED BULL gegen das entfernt ähnliche Zeichen RED DRAGON, beide in Klasse 32, aufgrund von mittelbarer Verwechslungsgefahr gut und hält darüber hinaus fest, dass der Bestandteil RED trotz englischer Bezeichnung einer Grundfarbe für Energydrinks nicht beschreibend sei.
Ineinandergreifende weinrote (Mond-)Sicheln einer Bildmarke erinnern laut BVGer zu stark an den geschützten Roten Halbmond
Sowohl für das BGVer wie auch das IGE als Vorinstanz stellten zwei ineinandergreifende violettrotfarbigen Sicheln einer Bildmarke weder einen stilisierten Buchstaben «S» noch ein angedeutetes Kettenglied dar, weshalb das Zeichen als mit dem geschützten Emblem des Roten Halbmondes verwechselbar und daher absolut schutzunfähig taxiert wurde.
Der feine Unterschied im Sinngehalt machts aus: Bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren setzt sich POPCHIPS gegen POPPIT’S trotz akustischer und phonetischer Ähnlichkeit durch
Im Widerspruchsverfahren unterlag die Widerspruchsmarke POPPIT’S der angegriffenen Marke POPCHIPS trotz Bejahung der Waren- und Zeichenähnlichkeit. Gesamtwürdigend betrachtet besteht keine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unterschieds im Laut «ch» sowie der nicht gänzlichen Übereinstimmung im Sinngehalt.
Das Bundesgericht hat am 6. April 2022 das vorinstanzliche Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 vollumfänglich gekehrt und die in Streit stehenden vier Marken allesamt für nichtig erklärt; das Handelsgericht kam zu dem Urteil, dass alle vier Marken gültig seien.