Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «Logocharakter» von Gestaltungsmerkmalen einer Sportsocke, da jene Elemente der Warenbildmarke, trotz Kombination, insgesamt nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten im Markt abwichen und als rein dekorativ oder technisch bedingt verstanden würden.
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im patentrechtlichen Verletzungsverfahren – wenn schon, dann konsequent?
Nach Zurückverweisung durch das BGer hat das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs (bejaht) gemäss Eventualantrag nachgeholt. Das BPatGer hat auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (verneint).
«Apfel» (fig.) für Waren der Klasse 9 eintragungsfähig
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Urteil vom 26. Juli 2023 fest, dass das Zeichen «Apfel» (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum Markenschutz zuzulassen ist. Es erachtet das Zeichen weder als beschreibend noch als freihaltebedürftig
Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – und überhaupt keine Äquivalenz
Keine Prüfung auf Nachahmung (Äquivalenz) ohne entsprechendes Parteivorbringen? Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – keine Prüfung auf Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG im Sinne von Äquivalenz nach Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ («Auslegungsprotokoll») ohne entsprechendes Parteivorbringen?
Emmentaler wird von den massgeblichen Verkehrskreisen als Käsesorte und nicht als Marke verstanden
Das Gericht schloss sich der Beschwerdekammer des EUIPO an, die festgestellt hatte, dass der Markenschutz von «Emmentaler» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler» abzulehnen sei.
Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch
Die Widerspruchsmarke als Kurzzeichen und Typenbezeichnung ist ein betrieblicher Herkunftshinweis. Die integrale Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke führt hinsichtlich der sich gegenüberstehenden, gleichartigen Waren zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
Anders als das IGE erachtet das BVGer die Kurz-Wortmarken ZEST und WEST trotz gleicher Waren infolge offenkundig abweichenden Sinngehalts als nicht verwechselbar
Im Gegensatz zum IGE wies das BVGer den Widerspruch der Marken WEST gegen ZEST ungeachtet der akustischen und visuellen Übereinstimmungen ab, weil das eine Zeichen WEST anders als ZEST über einen markanten Sinngehalt verfüge, der in Kombination mit dem abwei-chenden Wortanfang im Gesamteindruck bei Kurzwörtern so prägend wirke, dass er die ge-nannte Ähnlichkeit in Wortklang und Schriftbild kompensiert.
Keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Swiss CannaMed (fig.) und der älteren Wortmarke Cannamed
Die Widerspruchsmarke Cannamed weist eine schwache Kennzeichnungskraft auf, sodass sie sich trotz Warenähnlichkeit und starker Zeichenähnlichkeit nicht gegen die angefochtene Marke Swiss CannaMed (fig.) durchsetzt.
Raubkatze gegen Raubkatze – Problematik des Zeichenvergleichs
Das BVGer bestätigte, dass die Übereinstimmung in der Darstellung und Ausdrucksform der Bildmarken als Raubkatzen eine Verwechslungsgefahr begründet. Das BVGer stellte klar, dass selbst kleinere Abweichungen in der Gestaltung, wie Detailveränderungen, nicht ausreichen, um den Gesamteindruck massgeblich zu beeinflussen, wenn die Marken insgesamt einen ähnlichen Eindruck hinterlassen.