Nach US-recht stellt die Darstellung von Picasso-Werken durch «The Picasso Projekt» im Verhältnis zum Zervos Katalog ein «fair use» dar
In der Übernahme von fotografischen Kopien aus dem sog. Zervos Katalog durch «The Picasso Project» liegt keine Urheberrechtsverletzung nach amerikanischem Recht; denn «The Picasso Project» wendet sich an Bibliotheken, akademische Institutionen, Kunstsammler und Auktionshäuser, weshalb hier ein «fair use» vorliegt.
Die Ermöglichung des Herunterladens von Werken als E-Book kann u.U. als neue öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden
Erlaubt ein Leseklub seinen Mitgliedern, ohne monatliche Beiträge E-Books für EUR 2.00 pro Stück herunterzuladen, riskiert der Klub eine Verfolgung durch Urheberrechtsinhaber mit der Begründung, dieses Vorgehen stelle eine erneute öffentliche Wiedergabe dar.
Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes – Revision URG
Seit 1. April 2020 ist das revidierte URG in Kraft. Unter anderem haben Anbieter von Internet-Dienstleistungen Urheberrechtsverletzungen auf Dauer zu bekämpfen, wurde das Schutzrecht für Fotografie erweitert sowie Massnahmen zu Gunsten der Kulturschaffenden und der Konsumenten getroffen. Weiter wurden auch der Vertrag von Peking sowie der Vertrag von Marrakesch umgesetzt.
Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse
Sofern die technisch vorgegebenen Aspekte des fraglichen Gegenstandes im Vergleich zur freien und kreativen Entscheidung bzw. der Widerspiegelung der Persönlichkeit des Urhebers im Objekt nicht entscheidend waren, d.h. sich nicht zwingend aufdrängten, kann sich der Urheberrechtsschutz gemäss EU-Recht auf dieses Objekt erstrecken.
Die Überlassung einer CC-Lizenz ohne Kostenfolgen verhindert spätere Geldforderungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz
Die unentgeltliche Einräumung einer CC-BY-2.0-Lizenz verhindert spätere Schadens- und Aufwandersatzforderungen des Lizenzgebers, auch wenn Verletzungen betr. Namensnennung des Urhebers oder Verlinkungen mit dessen Werken erfolgt waren.
Brompton Faltrad – Urheberrechtlicher Schutz eines Gebrauchsgegenstands?
Der EuGH setzt seine frühere Rechtsprechung zur Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs fort. Ist die Werkschöpfung durch technische Erwägungen bestimmt und besteht gleichwohl genügend Raum für den Ausdruck freier kreativer Entscheidungen, so ist gemäss EuGH die Anerkennung urheberrechtlichen Schutzes möglich.
Das Zeichen «NITRO» setzt sich gegen «NITRO CIRCUS» durch
Das jüngere Zeichen übernimmt das ältere integral und der Zusatz «CIRCUS» ist nicht dominant. Die beanspruchten Sportbekleidungsartikel haben ähnliche Abnehmerkreise, sind qualitativ und preislich ähnlich und werden z.T. über gleiche Kanäle vertrieben. Demnach besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Einrede des Nichtgebrauchs wird abgewiesen.
Ein neues «Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs» sieht für das Urheberrecht Bestimmungen gegen den Missbrauch bei Abmahnungen vor. Weiter soll es dazu führen, dass Ersatzteile z.B. für Autokarrosserien nicht schon durch den Designschutz für das ganze Fahrzeug erfasst werden (Reparaturklausel).
Urheberrecht am Scheideweg – wenn Künstliche Intelligenz (KI) mit der Kreativität menschlichen Schaffens konkurriert – oder vielmehr kooperiert
Beethoven’s 10., eine mittels KI vollendete Symphonie, der „Next Rembrandt“, ein vom Computer geschaffenes Gemälde, zwei Entscheide aus dem chinesischen Recht zur Frage, ob ein durch KI geschaffenes Werk urheberrechtlichen Schutz geniessen kann. Inwieweit vermöchten die urheberrechtlichen Bestimmungen zu fotografischen Werken einen Lösungsansatz zu bieten?
Seit dem 1. April 2020 ist das Urheberrechtsgesetz in der durch das Bundesgesetz vom 27. September 2019 revidierten Fassung in Kraft. Neu sind nun Fotografien auch dann geschützt, wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG). Ein Schutz von Fotografien auch ohne individuellen Charakter war von professionalen Fotografen dringlich verlangt worden. Dessen Situierung als urheberrechtlicher Werkschutz wird allerdings dogmatisch als Stilbruch empfunden und wirft auch in der Anwendung diverse Fragen auf. Dazu gehören insbesondere Fragen des Schutzumfangs (Schutz gegen Bearbeitung) und der Urheberpersönlichkeitsrechte des Fotografen.