Die Überlassung einer CC-Lizenz ohne Kostenfolgen verhindert spätere Geldforderungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz
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I. Ausgangslage
Ein in Köln wohnhafter Fotograf stellt auf der Internet-Plattform «G.___» unter dem Label «F.___» Fotos zur Verfügung, wobei beim Aufrufen solcher Bilder am unteren Bildrand jeweils ein Hinweis «Bestimmte Rechte vorbehalten» steht. Beim Klicken auf diesen Hinweis erscheint das Deckblatt der sog. «Creative Commons License Deed» mit der Erwähnung «CC BY 2.0». Die entsprechende CC-Lizenz ist kostenlos und enthält (im Gegensatz zu andern) keine Einschränkung auf nicht-kommerzielle Verwendungen, sodass jeder Nutzer berechtigt ist, die dieser Lizenz unterstellten Werke öffentlich zugänglich zu machen. Im Zusammenhang mit dieser Zurverfügungstellung von Bildern machte der besagte Fotograf gegenüber der schweizerischen D.__AG (nachfolgend auch Klägerin) gestützt auf deutsches Recht Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzungen geltend. Dabei berief er sich (i) auf eine Lizenzanalogie, (ii) das Recht auf Namensnennung [= Teilkriterium von CC BY 2.0] sowie (iii) das Recht auf eine Verlinkung auf sein Originalbild [= ebenso Teilkriterium von CC BY 2.0]. Seine Forderung betrug EUR 6'127.40 für zehn durch ihn auf der Internet-Bilderplattform «G.___» zur Verfügung...
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