Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse
Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse
Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse
I. Ausgangslage
Der EUGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Urheberrechtsschutz auch eine Form betreffen kann, welche zur Erreichung eines technischen Ergebnisses nötig ist. Konkret ging es darum, dass Brompton Bicycle (nachfolgend Brompton) seit 1987 ein Faltfahrrad vertreibt, welches die drei Positionen erlaubt: gänzlich entfaltet sowie entweder teilweise oder völlig zusammengeklappt. Dieses Produkt war ursprünglich durch ein – nunmehr abgelaufenes – Patent geschützt. Get2Get vermarktet ihrerseits ein demjenigen von Brompton sehr ähnliches Rad, welches analoge Faltpositionen erlaubt.
Am 21. November 2017 klagten SI und Brompton in Belgien gegen Get2Get mit dem Begehren, diese habe den Verkauf ihres Produkts zu unterlassen bzw. zu annullieren, weil damit Urheberpersönlichkeitsrechte von SI sowie Urheberrechte von Brompton verletzt würden bzw. verletzt worden seien.
Das angegangene Gericht wendet sich an den EUGH im Wesentlichen mit der Frage, ob der Urheberrechtsschutz auch Werke erfassen kann, deren Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist.
Grundsätzliche Bejahung dieser Frage
II. Erwägungen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.