Maschine vs. Mensch: das europäische Patentamt (EPA) versagt einer Maschine mit künstlicher Intelligenz den Erfinderstatus
Das EPA hat die Patentanmeldungen EP 18 275 163 und EP 18 275 174 zurückgewiesen, weil der genannte Erfinder kein Mensch, wie es das Europäische Patentübereinkommen verlangt, sondern eine KI-Maschine sei.
Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ)
Wie einem Patent, kommt auch einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zu. Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil BGer 4A_274 vom 26. November 2019. Enthält ein Generikum ein anderes Salz (Derivat) als das Originalpräparat, kann die Benutzung des Generikums dennoch in den Schutzbereich des ESZ fallen.
Die Zeichen «[beige-brauner Hund]» und «[Elfe]» erweisen sich mit Blick auf die betroffenen Waren aus dem Spielzeugbereich als nicht schutzfähig
Die als «[beige-brauner Hund]» bezeichnete Pelzfigur sowie das eine Elfe darstellende Zeichen haben einen so starken Bezug zu den beanspruchten Waren aus dem Spielzeugsegment, dass ihnen die nötige Unterscheidungskraft fehlt. Sie sind nicht so ungewöhnlich, dass sie durch das Publikum als Herkunftshinweise verstanden werden.
Die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» gelten nicht als Herkunftsangaben und weisen auch die nötige Unterscheidungskraft auf
Entgegen dem IGE gelangt das BVGer zum Schluss, die Zeichen «BVLGARI» sowie «BVLGARI VAULT» hätten durch langjährigen, intensiven und weit gestreuten Gebrauch durch die renommierte Markeninhaberin eine «secondary meaning» in dem Sinne erhalten, dass sie nicht als Herkunftsangaben wirkten und auch die für den Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft aufwiesen.
«DIGILINE» erweist sich bezüglich der beanspruchten Produkte als beschreibend und somit nicht eintragungsfähig
«DIGILINE» weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten – als Kombination von «digi» und «line» – auf ein Sortiment bzw. eine Produktelinie hin, weshalb das Zeichen nicht eintragungsfähig ist.
Die Ermöglichung des Herunterladens von Werken als E-Book kann u.U. als neue öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden
Erlaubt ein Leseklub seinen Mitgliedern, ohne monatliche Beiträge E-Books für EUR 2.00 pro Stück herunterzuladen, riskiert der Klub eine Verfolgung durch Urheberrechtsinhaber mit der Begründung, dieses Vorgehen stelle eine erneute öffentliche Wiedergabe dar.
Die Widerspruchsmarke «clever fit (fig.)» setzt sich wegen vermindertem Schutzumfang gegen das Zeichen «CLEVERFIT (fig.)» nicht durch
Zwar besteht praktisch Identität der angebotenen Dienstleistungen. Auch die Zeichenähnlichkeit ist frappant, weshalb das IGE den Widerspruch trotz leicht reduzierter Kennzeichnungskraft guthiess. Das BVGer schliesst demgegenüber auf eine deutlich reduzierte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und heisst daher die betroffene Beschwerde gut.
Die Widerspruchsmarke «SMAC» setzt sich insbes. wegen vermindertem Schutzumfang gegen das Zeichen «LISSMAC» nicht durch
Das BVGer bestätigt, dass die Widerspruchsmarke integral übernommen wurde und Warenidentität bestehe. Dennoch fehle eine Verwechslungsgefahr; denn angesichts des kleinen Schutzbereichs der Widerspruchsmarke erweise sich die – wenn auch bescheidene – Abweichung in der ersten Silbe («lis») der angefochtenen Marke als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal.
Für die mit Lotterieveranstaltungen zusammenhängenden Produkte ist das Zeichen «EUROJACKPOT (fig.)» nicht schutzfähig
Die streitige Marke ist - mit Ausnahme der ganz allgemein genannten Organisation kultureller Anlässe – für die streitigen Produkte (Bereich von Lotterien etc.) klar beschreibender Natur und daher dem Gemeingut zuzuschreiben. Daran ändern auch die grafischen Gestaltungselemente nichts, zumal sie nur schwach prägend wirken.
Der Widerspruch für die Wort-/Bildmarke «LABELL» setzt sich gegen die Wort-/Bildmarke «BLACK LABEL BY EQUIVALENZA» durch
Der EUGH korrigiert das EUG und bejaht trotz der Zusätze «black» und «by equivalenza» im Vergleich zur Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr angesichts durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke, durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und Produkteidentität.