In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung
Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde, weshalb die Vorinstanz einen neuen Entscheid aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe zu fällen habe.
Die Marke «WOLF OF WILDERNESS» führt im Vergleich zur Marke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» zu einer Verwechslungsgefahr
Die Widerspruchsmarke «Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness (fig.)» setzt sich gegen die jüngere Marke «WORLD OF WILDERNESS» infolge Verwechslungsgefahr für den Bereich der Waren des Tierbedarfs, insbes. wegen vollständiger Übernahme des Begriffs «Widerness», durch.
«Merci (fig.)» setzt sich als Marke für Pflanzen und Früchte aller Art gegen die Widerspruchsmarke «MERCI» für die Waren «cacao, chocolat, sucreries» durch
Die jüngere Marke «Merci (fig.)» bezieht sich ausschliesslich auf Pflanzen und Früchte aller Art. Mit diesem Bezug auf Waren schafft sie im Vergleich zur im Widerspruch geltend gemachten älteren Marke «MERCI», welche die Produkte «cacao, chocolat, sucreries» beansprucht, keine Verwechslungsgefahr, weshalb sie als zulässig qualifiziert wird.
Die Marke «INSMED» ist trotz der Übereinstimmung von «INS» mit der bernischen Ortschaft «Ins» schutzfähig
Der Marke «INSMED» ist (auch) in der Schweiz Schutz zu gewähren. Der Wortteil «INS» entspricht zwar dem bernischen Ortsnamen «Ins»; indessen kommen dem Begriff «Ins» auch noch andere Bedeutungen zu, und das medizinisch geschulte Fachpersonal versteht den andern Wortteil «MED» ohnehin sofort als fachlichen medizinischen Hinweis.
Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig
Das IGE ist – auch mit Bezug auf seine Praxis an sich – berechtigt, dem Zeichen «più» den Markenschutz zu verweigern, weil es durch die massgebenden Verkehrskreise (insbes. Endkonsumenten im Bereich der Beherbergung und Gastronomie) als qualitativ anpreisend wahrgenommen wird.
Das Zeichen «[Fisch] (fig.)» gilt im Zusammenhang mit der kommerziellen Verwendung trotz seiner Verwandtschaft mit einer Abbildung mit religiösem Inhalt als markenschutzfähig
Das IGE hat dem oben erwähnten Zeichen den Markenschutz zu Unrecht wegen Sittenwidrigkeit verweigert. Das Zeichen weist zwar einen religiösen Bezug auf, verletzt indessen keinen wichtigen religiösen Sinngehalt, insbes. weil es nicht bei religiösen Riten verwendet und weder verehrt noch angebetet wird.
Der Warenbildmarke «1800 CRISTALINO (fig.)» ist der schweizerische Markenschutz zu gewähren
Die Ausgestaltung der Marke «1800 CRISTALINO (fig.)» ist im Bereich der Formelemente nicht ausreichend unterscheidungskräftig im Vergleich zur im beanspruchten Warensegment üblichen Formenvielfalt. Indessen beeinflussen die zweidimensionalen Elemente den Gesamteindruck dergestalt, dass dennoch eine unterscheidungskräftige Warenbildmarke gegeben ist.
Das Zeichen «LOCKIT» ist für Utensilien, die nicht verschliessbar sind, genügend unterscheidungskräftig und damit markenschutzfähig
Das Zeichen «LOCKIT» wird durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Aufforderung zum Verschliessen der durch die Marke beanspruchten verschliessbaren Waren verstanden und ist daher insoweit Gemeingut. Soweit das Zeichen aber Waren betrifft, die gar nicht verschliessbar sind, ist die nötige Unterscheidungskraft für den Markenschutz gegeben.
Die Widerspruchsmarke «SKY» setzt sich wegen Verwechslungsgefahr gegen die Marke «SKYFIVE» teilweise durch
Die Marke «SKY» erweist sich gegenüber der Marke «SKYFIVE» als schutzfähig, soweit nicht die Produkte «Publikationen; Druckereierzeugnisse» und «Fotografien» der Klasse 16 betroffen sind. Dies insbes., weil das Wortelement «Five» im vorliegenden Zusammenhang (mit Ausnahme der erwähnten Produkte) als Hinweis auf eine Serienmarke der Inhaberin von «SKY» verstanden werden kann.
Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig
Die Marke «POSTAUTO» weist zwar keine originäre Unterscheidungskraft auf, weil sie nur beschreibend ist. Jedoch hat sie sich infolge langen und intensiven Gebrauchs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt, soweit es nicht um das Angebot von Fahrzeugen, den Betrieb von Fahrzeugen auf gemeinschaftlicher Basis sowie diesbezügliche Beratungsdienstleistungen geht.