Obwohl das geltende Recht in Art. 2 URG fotografische Werke unter den Werkbegriff subsumiert, gilt in der Praxis ein Zweiklassen-System, indem die Gerichtspraxis zwischen Fotografien mit individuellem Charakter, die als Werke urheberrechtlichen Schutz geniessen und solchen ohne individuellen Charakter, die ungeschützt bleiben, unterscheidet. Die aktuelle URG-Revision erkennt das Problem. Bringt sie eine befriedigende Lösung?