Praxisänderung ergänzenden Schutzzertifikate
Praxisänderung ergänzenden Schutzzertifikate
Praxisänderung ergänzenden Schutzzertifikate
I. Ausgangslage vor Bundesgericht
Vor Bundesgericht standen sich einerseits als Beschwerdeführerin und Klägerin Mepha Pharma AG (Teva Gruppe), die unter anderem den Vertrieb und die Herstellung von Arzneimitteln und chemischen Produkten bezweckt, und andererseits als Beschwerdegegnerin und Beklagte die Gilead Sciences Inc. gegenüber. Sie ist Inhaberin eines europäischen Patents, dessen Schutz am 25.07.2017 ablief. Am 21.03.2016 erteilte ihr Swissmedic die Genehmigung für ein Heilmittel. Darauf basierend wurde der Gilead Sciences Inc. am 29. August 2008 das ergänzende Schutzzertifikate (ESZ) “Tenofovir Disoproxilfumarat + Emtricitabin“ erteilt. Dieses ESZ entfaltete mit Ablauf des Patentschutzes des Grundpatents ab dem 25.07.2017 Rechtswirkungen. Streitgegenstand war die Gültigkeit dieses ESZ. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei die schweizerische Praxis zur Auslegung von Art. 140a ff. PatG aufzugeben und an die europäische Praxis anzupassen. Demnach sei das fragliche ESZ der Beklagten unter Anwendung der sog. Medeva-Rechtsprechung des EuGH ungültig. Unter Verweis auf die unklare europäische Praxis lehnte die Vorinstanz eine Praxisänderung ab. Demgegenüber sprach sich das Bundesgericht für eine Praxisänderung aus, hat aber die Vertrauensposition der beklagten Patentinhaberin geschützt und ihr das konkrete ESZ nicht entzogen.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht rief in Erwägung 2.2.2 in Erinnerung, dass die Schweiz das Institut des ESZ aus dem Recht der Europäischen Union übernommen hat. Die Gesetzgebungsmaterialien aus dem Jahr 1993 zu Art. 140a ff. PatG nehmen ausdrücklich Bezug auf Art. 3 der europäischen SPC-Verordnung. Ziel des Bundesrats war es, die europäische Regelung materiell zu übernehmen, um das schweizerische Recht mit dem europäischen möglichst kompatibel auszugestalten...
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