Wer gegen einen Widerspruchsentscheid Beschwerde einreicht und es dabei unterlässt, die Beschwerde materiell zu begründen, riskiert selbst im Falle eines «rechtzeitigen», ausdrücklichen Vorbehalts der Nachreichung der Begründung und trotz Gewährung einer Nachfrist seitens des Gerichts (keine Heilung des Mangels) das Nichteintreten auf die Beschwerde.