ADB: Eintragungsanspruch aus Weiterbenutzungsrecht?
Die Wort-/Bildmarke CH 541`930 ADB (fig.) war seit 2005 geschützt und wurde wegen Nichtverlängerung am 11.07.2016 gelöscht. Das IGE gestand ein Weiterbenutzungsrecht zu. 2009 erlangte das Sigel „ADB“ der Asian Development Bank Schutz gemäss NZSchG. Dieselbe Markeninhaberin hinterlegte 2015 die Wort-/Bildmarke adb (fig.). Steht das geschützte Sigel entgegen oder kann sie aus der erloschenen Marke einen Eintragungsanspruch begründen?
Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage des WWF hat das Obergericht des Kantons Zug die Schweizer Marke "PANDAKi" als nichtig erklärt. Der Beklagten wurde zudem ein Verbot hinsichtlich der Verwendung des Wortzeichens PANDAKi sowie der Abbildung eines Pandabären als auch des Domainnamens www.pandaki.ch auferlegt. Der Bildmarke WWF Panda wurde eine «zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft» zuerkannt.
Die revidierten Richtlinien in Markensachen des IGE
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 werden die IGE-Richtlinien in Markensachen modernisiert. Dabei geht es primär um Ergänzungen und Aktualisierung einschliesslich teilweiser Änderungen der IGE-Praxis. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichts werden in die Richtlinien eingearbeitet. Die künftige Amtspraxis wird näher erläutert, wozu punktuell auch Angleichungen an die Praxis ausländischer Markenämter zu verzeichnen sind. Die Neuerungen werden verschiedentlich mit Beispielen und Gerichtsentscheiden illustriert.
POSTAUTO wird für einen (weiteren) Teil der Produkte als durchgesetzte Marke registriert
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, ob POSTAUTO als Marke originär, ev. nur derivativ unterscheidungskräftig oder sogar gerichtsnotorisch bekannt ist. Inwiefern die schemenhafte Prüfung der Gebrauchsbelege durch das IGE dem Rechtsbegriff der Verkehrsdurchsetzung standhalten und ob weitere Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung relevant sind, wird ebenfalls erläutert sowie eine allfällige Beschränkung der Beweismittel nur auf die Demoskopie.
Gemäss dem Bundesgericht wird das Zeichen APPLE aufgrund des notorisch überragenden Bekanntheitsgrads als eine der bekanntesten Marken der Welt in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht (mehr) i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen (auch) für die Waren der Klassen 14 und 28 originär unterscheidungskräftig und zum Markenschutz zuzulassen.
«Spezialist» geht noch – «Land» ist zu viel» oder Grenzziehung in einem Grenzfall
Ein inoffizieller Händler und Serviceanbieter von VW Originalfahrzeugen begeht gemäss Bundesgericht eine Markenverletzung, wenn er auf dem Dach seines Garagenbetriebs ein Reklame-Schild mit der Aufschrift «VW-Land Toggenburg VW-Audi Spezialist» anbringt, weil dies über die zulässige Information über das eigene Angebot hinausgeht.
Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?
Mit Urteil C-124/18 P vom 29. Juli 2019 vertiefte der EuGH seine Praxis zu den absoluten Eintragungshindernissen von Marken. Anhand von zwei Unionsmarken der Red Bull GmbH erörterte er, ob die jeweils aus den Farben Blau und Silber zusammengesetzten Marken und ihren jeweiligen Beschreibungen den Anforderungen an eine Unionsmarke genügen.
ROLEX macht Ernst gegen Kapillarimporte und der Wolf beisst doch
Auch eine natürliche Person, die Uhrenfälschungen zu privaten Zwecken in die Schweiz importiert, kann – ohne Verschuldensnachweis – markenrechtlich verfolgt werden. Eine Klage gestützt auf Art. 55 Abs. 1 Bst. a MSchG setzt dabei voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens des Importeurs besteht.
Nichtigerklärung der 3D Unionsmarke «Rubik’s Cube»
Das EuG hat die Nichtigkeit der 3D Unionsmarke «Rubik’s Cube» bestätigt, da ihre wesentlichen Merkmale darin bestanden, die von der betroffenen Ware («Rubik’s Cube») angestrebte technische Wirkung zu erreichen. Wäre dieser Fall vom Bundesgericht zu entscheiden gewesen, ist es zweifelhaft, dass das Ergebnis angesichts der schweizerischen Praxis - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Gestaltungsalternative - das Gleiche gewesen wäre.
Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es, wie der Verkäufer, den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.