PROSEGUR - Anwendungsbereich des Patent-, Muster- und Markenschutz-Abkommens CH/D sowie Frage des ernsthaften Gebrauchs
Im Anwendungsbereich des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 ist die Berufung auf den Gebrauch einer Unionsmarke in Deutschland zulässig. Der Entscheid befasst sich zudem mit dem Thema des ernsthaften Gebrauchs. Im Rahmen der Zurückweisung an die Vorinstanz wird zu prüfen sein, ob der für Dienstleistungen der Klasse 39 glaubhaft gemachte Gebrauch auch für Produkte der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 42 besteht und ob die Dienstleistungen der Klasse 39 lediglich eine Unterkategorie der Klasse 42 darstellen.
Der Schutzbereich von durchgesetztem Gemeingut (z.B. Ortsbezeichnung «Valser» für Mineralwasser) kann sich bei ungenügender Zeichen-Unterscheidbarkeit auch auf gleichartige, nicht durchgesetzte Waren (wie z.B. Bier) erstrecken
Die im Verkehr für Mineralwasser aus Vals (Graubünden) durchgesetzte Widerspruchsmarke VALSER (fig.) setzt sich – anders als noch beim IGE – vor Bundesverwaltungsgericht gegen die jüngere Wortmarke Valser Bier – Das Original Bernstein Oberbräu, welche für Biere schweizerischer Herkunft eingetragen war, wegen Verwechslungsgefahr durch.
Änderungen betreffend Markennutzung im Verhältnis Deutschland - Schweiz ab Juni 2022
Mit der Kündigung des Übereinkommens CH/D wird das Territorialitätsprinzip im Markenrecht betont. Es wird weiterhin durch die Bestimmungen betreffend die Exportmarken eingeschränkt. Für altrechtliche Fälle behalten das Übereinkommen CH/D und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Prosegur zumindest vorübergehend Bedeutung.
Einrede der mangelnden Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils eines europäischen Patents - Aufgabe-Lösungs-Ansatz des europäischen Patentamts und dessen Anwendung
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an.
Das BVGer taxiert das Zeichen ‘Butterfly’ als schutzunfähigen Hinweis auf ein übliches Ausstattungsmerkmal für bestimmte Produkte
Während die Beschwerde des japanischen Tischtennis-Labels mit der Wortmarke ‘Butterfly’ für Rucksäcke und Koffer (Kl. 18), Trinkflaschen (Kl. 21) sowie Handtücher (Kl. 24) erfolgreich war, bestätigte das BVGer die Schutzverweigerung für Kleider, Kopfbedeckungen und Schuhe (Kl. 25), Gepäck, Taschen und Brieftaschen (Kl. 18) sowie für Spielwaren und Spiele (Kl. 28).
Das Bundesgericht hat am 6. April 2022 das vorinstanzliche Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 vollumfänglich gekehrt und die in Streit stehenden vier Marken allesamt für nichtig erklärt; das Handelsgericht kam zu dem Urteil, dass alle vier Marken gültig seien.
Der feine Unterschied im Sinngehalt machts aus: Bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren setzt sich POPCHIPS gegen POPPIT’S trotz akustischer und phonetischer Ähnlichkeit durch
Im Widerspruchsverfahren unterlag die Widerspruchsmarke POPPIT’S der angegriffenen Marke POPCHIPS trotz Bejahung der Waren- und Zeichenähnlichkeit. Gesamtwürdigend betrachtet besteht keine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unterschieds im Laut «ch» sowie der nicht gänzlichen Übereinstimmung im Sinngehalt.
Feuerring – Ein Holzfeuergrill als Werk der angewandten Kunst
Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat sich das BGer mit den Fragen der Werkqualität und des Schutzumfangs eines Holzfeuergrills wie auch der Gebrauchspriorität und der Abgrenzung zwischen Urheberrechtsschutz und Designschutz befasst.
Ineinandergreifende weinrote (Mond-)Sicheln einer Bildmarke erinnern laut BVGer zu stark an den geschützten Roten Halbmond
Sowohl für das BGVer wie auch das IGE als Vorinstanz stellten zwei ineinandergreifende violettrotfarbigen Sicheln einer Bildmarke weder einen stilisierten Buchstaben «S» noch ein angedeutetes Kettenglied dar, weshalb das Zeichen als mit dem geschützten Emblem des Roten Halbmondes verwechselbar und daher absolut schutzunfähig taxiert wurde.
Fakultativer Systemwechsel im Prüfverfahren, obligatorische Recherche und geänderter Rechtsmittelweg: der Entwurf für eine Teilrevision des schweizerischen Patentgesetzes liegt vor und sieht Neuerungen unter anderem für Patentanmelder, das IGE und ausländische Behörden vor.