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Das BVGer taxiert das Zeichen ‘Butterfly’ als schutzunfähigen Hinweis auf ein übliches Ausstattungsmerkmal für bestimmte Produkte

Das BVGer taxiert das Zeichen ‘Butterfly’ als schutzunfähigen Hinweis auf ein übliches Ausstattungsmerkmal für bestimmte Produkte

Kommentierung
Markenrecht

Das BVGer taxiert das Zeichen ‘Butterfly’ als schutzunfähigen Hinweis auf ein übliches Ausstattungsmerkmal für bestimmte Produkte

I. Ausgangslage und vorinstanzlicher Entscheid

Die in Deutschland domizilierte Tamasu Butterfly Europa GmbH (Markenhinterlegerin) ist als europäischer Distributor von Tamasu K.K. tätig, seinerseits ein japanischer, traditionsreicher Hersteller von Tischtennisbekleidung, -ausrüstung und -zubehör unter der Marke Butterfly1

In diesem Zusammenhang hat die Markenhinterlegerin am 21. Oktober 2019 in der Schweiz beim IGE das Zeichen «Butterfly» als Wortmarke angemeldet, und zwar unter Beanspruchung der sieben Klassen 1, 3, 18, 21, 24, 25 und 282.

Für die Waren der Klassen 1 und 3 sowie einen Teil der Waren in Klasse 18, 21 und 28 fand das IGE keine materiellen Beanstandungspunkte und liess die Marke hier teilweise zu. In den Klassen 18 (Taschen, Rucksäcke, Koffer, Gepäck, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse), 21 (Trinkflaschen), 24 (Handtücher), 25 (Bekleidungsstücke, Klopfbedeckungen, Schuhwaren) und 28 (Spielwaren, Spiele, Spielzeug) hingegen wurde die Marke mit Verfügung des IGE vom 17. Februar 2021 ganz oder teilweise als nicht schutzfähig erachtet und zurückgewiesen. 

Als Begründung für die partielle Zurückweisung führte das IGE an, dass das Zeichen «Butterfly» vom Publikum als Schmetterling erkannt und verstanden werde. Bei einem Teil der beanspruchten Waren würde diese Angabe direkt die Form, die Ausstattung und/oder das Motiv der Produkte beschreiben und daher Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG darstellen. Für die strittigen Waren sei der Schmetterling bzw. das Schmetterlingsmotiv als Form resp. Thema (z.B. Spielwaren) üblich. ...

iusNet IP 27.06.2022

 

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