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Intellectual Property > Kommentierung > Bund > Markenrecht > Der Schutzbereich Von Durchgesetztem Gemeingut Zb Ortsbezeichnung

Der Schutzbereich von durchgesetztem Gemeingut (z.B. Ortsbezeichnung «Valser» für Mineralwasser) kann sich bei ungenügender Zeichen-Unterscheidbarkeit auch auf gleichartige, nicht durchgesetzte Waren (wie z.B. Bier) erstrecken

Der Schutzbereich von durchgesetztem Gemeingut (z.B. Ortsbezeichnung «Valser» für Mineralwasser) kann sich bei ungenügender Zeichen-Unterscheidbarkeit auch auf gleichartige, nicht durchgesetzte Waren (wie z.B. Bier) erstrecken

Kommentierung
Markenrecht

Der Schutzbereich von durchgesetztem Gemeingut (z.B. Ortsbezeichnung «Valser» für Mineralwasser) kann sich bei ungenügender Zeichen-Unterscheidbarkeit auch auf gleichartige, nicht durchgesetzte Waren (wie z.B. Bier) erstrecken

I.    Ausgangslage

Die Valser Trading GmbH, Vals (GR), ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 689694 – VA-LSER (fig.), welche in Klasse 32 für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer (Geträn-ke) – mit dem Disclaimer: alle vorgenannten Waren aus Vals (Graubünden) – als durchge-setzte Marke im Register eingetragen ist (im Folgenden «Widerspruchsmarke»). 

Herr Ulf Heinemann, ebenfalls domiziliert in Vals (GR), meldete am 12. August 2019 die Schweizer Marke Nr. 744975 – Valser Bier - Das Original Bernstein Oberbräu beim IGE an, und zwar unter Beanspruchung von Bieren schweizerischer Herkunft in Klasse 32. Die Marke wurde am 27. März 2020 ins Register eingetragen (im Folgenden «angefochtene Marke»). 

Daraufhin erhob die Valser Trading GmbH fristgerecht Widerspruch beim IGE und verlangte gestützt auf ihre prioritätsältere, im Verkehr durchgesetzte Widerspruchsmarke die vollständi-ge Löschung der Eintragung der jüngeren, angefochtenen Marke von Herrn Heinemann. 

II.    Vorinstanzlicher Entscheid

Das IGE wies den Widerspruch mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ab und führte zur Be-gründung im Wesentlichen Folgendes aus: 

Die sich gegenüberstehenden Waren Mineralwasser und Biere seien zwar gleichartig und die Zeichen würden auch im Element «Valser» eine Übereinstimmung aufweisen, was zu einer Zeichenähnlichkeit führe. Das grundsätzlich gemeinfreie Zeichenelement «Valser», welches integral in die angefochtene Marke übernommen werde, habe sich zwar im Verkehr für Mine-ralwässer und kohlensäurehaltige Wässer (Getränke) aus Vals (Graubünden) zugunsten der Widersprechenden durchgesetzt, doch könne sich diese Markendurchsetzung nicht auf ande-re Waren wie z.B. Biere schweizerischer Herkunft beziehen. Für solche Bierprodukte sei das Element «Valser» nicht durchgesetzt und daher gemeinfrei, weshalb sich der Schutzbereich der Widerspruchsmarke nicht auf diese Warenkategorie...

iusNet IP 24.04.2022

 

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