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Verkehrsdurchsetzung

Die Marke «SWICASA» erweist sich gegenüber der Marke «MICASA» als schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «SWICASA» weist – für dieselben Waren – im Vergleich zu «MICASA» grosse Ähnlichkeiten mit Bezug auf Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt auf. Weiter ist festzuhalten, dass die Verkehrsdurchsetzung für die Marke «MICASA» weder als besonders schwach noch als besonders stark einzustufen ist, weshalb ihr nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Eine Verwechslungsgefahr ist jedoch nicht gegeben, weil die Anfangssilbe «SWI» den Schluss auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft zulässt.
iusNet IP 07.04.2019

Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Es wird bestätigt, dass der Marke «POSTAUTO» - weil lediglich beschreibend – die originäre Unterscheidungskraft fehlt. Jedoch habe die Vorinstanz die Bekanntheit des hinterlegten Zeichens nicht berücksichtigt. Soweit es nicht um das Angebot von Fahrzeugen, den Betrieb von Fahrzeugen auf gemeinschaftlicher Basis sowie diesbezügliche Beratungsdienstleistungen geht, attestiert das Gericht der Beschwerdeführerin schliesslich die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung.
iusNet IP 28.2.2019

Das Zeichen «LOCKIT» ist für Utensilien, die nicht verschliessbar sind, genügend unterscheidungskräftig und damit markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Soweit das Zeichen «LOCKIT» sich auf Waren (insbes. Reiseutensilien) bezieht, die abgeschlossen werden können, wird «LOCKIT» durch die massgebenden Verkehrskreise ohne weiteres als Aufforderung zum Verschliessen dieser Waren verstanden, weshalb es insoweit zum Gemeingut gehört. Jedoch beansprucht das Zeichen auch Waren, die nicht abgeschlossen werden, nämlich die Produkte «porte-cartes (portefeuille)», für welche die Unterscheidungskraft der Marke mangels Verschliessbarkeit zu bejahen ist.
iusNet IP 28.2.2019

Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen; denn die Widerspruchsmarke "Pupa" wurde vollständig in die angefochtene Marke "Fashion Pupa" integriert, ohne dass jene ihre Individualität verlor oder ein unterschiedlicher Sinngehalt entstand. Entgegen früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein indirekt im Verkehr durchgesetztes Zeichen nicht (mehr) ohne weiteres als starke Marke zu behandeln. Vielmehr ist dahin gehend zu relativieren, dass der Schutzumfang einer Marke um so grösser ist, je stärker sich das Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat.
iusNet IGR 10.11.2018

Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass

Rechtsprechung
Markenrecht
Der EUGH bestätigt, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Rahmen einer Unionsmarke für sämtliche Mitgliedstaaten gegeben sein muss. Dabei kann die Unterscheidungskraft für einen Teil der Union originär sein, während sich für die restlichen Mitgliedstaaten eine Verkehrsdurchsetzung bejahen lässt. Letztere muss dabei mittels geeigneter Beweise nachgewiesen werden. Es ist nicht zulässig, dass das EUIPO auf das Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung schliesst, ohne dass es sich hinsichtlich sämtlicher der betroffenen, im obigen Sinne "restlichen" Mitgliedstaaten geäussert hat.
iusNet IGR 30.09.2018

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