Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren
Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren
Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren
I. Ausgangslage
Fashionpupa by Mureddu liess die am 29. Juli 2014 im Swissreg publizierte Marke Nr. 661 700 "Fashionpupa" eintragen für diverse Waren oder Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 21, 35, 41 und 44. Gegen diese Eintragung erhob die italienische MICYS COMPANY S.P.A. (nachfolgend Bf) am 29. Oktober 2014 Widerspruch für die Marke IR 922'098 betr. diverse Waren der Klassen 3,18 und 25. Zwar wurde diese Marke wegen Zugehörigkeit zum Gemeingut anfänglich nicht zum Schutz in der Schweiz zugelassen. In einer Mitteilung vom 21. Oktober 2014 dehnte das IGE dann jedoch den Schutz der Marke auf die Schweiz aus, weil die Bf die Verkehrsdurchsetzung für die beanspruchten Waren glaubhaft gemacht habe. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 hiess das IGE den Widerspruch teilweise – bzw. betreffend Tierkosmetika der Klasse 3 und Rasierpinsel und Rasierpinselhalter der Klasse 21 – gut. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für einen Teil der Waren sei die Gleichartigkeit nicht gegeben, und für die übrigen Waren – mit Ausnahme der oben erwähnten Gutheissung – sei die Widerspruchsmarke PUPA nur beschreibend und daher lediglich von geringem Schutzumfang, weshalb...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.