Die Anerkennung des Zeichens «RITZ» für den Hotelleriebereich als notorisch bekannt ist mit Bezug auf die ebenfalls diesen Bereich berührende Marke «RITZCOFFIER» zu verweigern. Dies insbes., weil eine solche Anerkennung bewirkte, dass zahlreiche andere Marken den Grundsatz der Priorität des tatsächlichen Markeneintrages (Art. 5 MSchG) unterlaufen könnten. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine Belege beigebracht, welche ihre Berufung auf eine notorische Bekanntheit ihres Zeichens unterstützen würden.