«PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» sowie «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» sind nicht schutzfähig
Wegen Irreführung nach Art. 2 Bst. c MSchG sind die Marken «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» der Puma SE entgegen dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich nichtig. Gleichzeitig unterliegt die FIFA der Widerklage der Puma SE, indem das BGer den FIFA-Zeichen «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» die nötige Unterscheidungskraft abspricht.
Der Domain-Name «rspsa» einer Konkurrentin ist im Verhältnis zur Firma «RSP Rail Service Partner SA» namens-, firmen- sowie lauterkeitsrechtlich zulässig
Namensrechtlich unterscheidet sich der Domain-Name «rspsa» gemäss ausführlicher Begründung durch das BGer genügend von «RSP Rail Service Partner SA». Hinsichtlich der weiteren Themen der Beschwerde (Firmenrecht, UWG sowie rechtliches Gehör) übernimmt das Gericht ohne weiteres die Argumentation der Vorinstanz, was zur Abweisung sämtlicher Beschwerdeanträge führt.
«Stoplanner» setzt sich mangels Zeichenähnlichkeit gegen «STOA» nicht durch
Entgegen der Vorinstanz besteht gemäss BVGer keine Verwechslungsgefahr, weil das Kriterium der Zeichenähnlichkeit nicht erfüllt sei. Die Übernahme der Buchstaben «sto» wirkt nicht schädlich, während im Gesamteindruck insbesondere aufgrund der Abweichungen in den Endungen «a» und «planner» sowohl klanglich als auch schriftbildlich und soweit denkbar sinngehaltlich deutliche Unterschiede zwischen den Marken erkennbar sind.
Die Widerspruchsmarke «YT» setzt sich gegen «EYT» für Fahrräder etc. durch
Wegen Verwechslungsgefahr hiess das BVGer den Widerspruch entgegen der Vorinstanz gut. Dies insbesondere mit der Argumentation, angesichts der Übernahme der Wortelemente «YT» im jüngeren Zeichen und der entsprechenden Parallelen in Schriftbild und Wortklang entstehe das Risiko, dass die massgebenden Verkehrskreise hinter den betroffenen Zeichen unzutreffende Zusammenhänge vermuten.
«Butterfly» ist für nicht freihaltebedürftige Waren (z.B. Koffer) schutzfähig
Mit Bezug auf z.B. Koffer, Trinkflaschen oder Handtücher ist «Butterfly» schutzfähig, weil nicht freihaltebedürftig und (offenbar) sinngemäss auch mangels beschreibenden Charakters. Demgegenüber besteht ein Freihaltebedürfnis z.B. für Bekleidung, Schuhe, Gepäck oder Spielwaren.
Die Widerspruchsmarke «sOmfy (fig.)» setzt sich gegen «COMFY» insbes. wegen Produkteähnlichkeit durch
Wegen Vorliegens einer Verwechslungsgefahr bestätigte das BVGer die Gutheissung des Widerspruchs. Dies insbes. mit der Argumentation einer schriftbildlichen sowie klanglichen Übereinstimmung des Elementes «omfy» in beiden Zeichen und unter Betonung einer Produkte-Identität oder zumindest -Gleichheit.
Die Widerspruchsmarke «VALSER (fig.)» setzt sich gegen «Valser Bier – Das Original Bernstein Oberbräu» durch
Entgegen der Vorinstanz bejahte das BVGer sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr angesichts der Produktegleichheit zwischen Bieren und Mineralwässern sowie insbesondere der Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke; dies zumal das jüngere Zeichen keine gegenüber dem älteren unterscheidungskräftigen Elemente aufweise.
Fehlende Unterscheidungskraft von «FACTFULNESS» für Produkte aus dem Bildungsbereich
Das internationale Zeichen «FACTFULNESS» ist, weil mit Bezug auf die beanspruchten Produkte von Bildung und Ausbildung zum Gemeingut gehörend, in der Schweiz nicht eintragungsfähig.
Die Widerspruchsmarke «PIC SOLUTION» setzt sich gegen «SYRIPIC» nicht durch
Zwar dringt eine Nichtgebrauchseinrede nicht durch. Zum Thema der Verwechslungsgefahr widerspricht das Gericht jedoch der Vorinstanz: Trotz Bejahung von Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit bewirke der schwache Schutzumfang der Widerspruchsmarke bei den betroffenen medizinischen Fachkreisen mit Bezug auf die fraglichen medizinischen Spritzen keine Fehlzurechnungen.
Die Widerspruchsmarke «BAROCCO» setzt sich gegen «La Barocca» für Weine und Alkoholprodukte durch
Wegen direkter Verwechslungsgefahr hiess das BVGer die betroffene Beschwerde gut. Dies insbesondere mit den Argumenten, eine solche Gefahr sei gegeben angesichts der auffälligen Produkte-Ähnlichkeit oder gar -Identität, der Zeichenähnlichkeit im Schriftbild und weil die massgebenden Verkehrskreise das Wortelement «barocc» in beiden Zeichen als Assoziation zur Barockepoche verstünden.