Neue Tatsachen nach Fachrichtervotum/Substanziierungspflicht
Werden neue Tatsachen und Beweismittel erst nach dem Fachrichtervotum in das Verfahren eingebracht ist dies verspätet, d.h. solche Ausführungen und Dokumente werden nicht berücksichtigt (vgl. Art. 229 ZPO). Zudem muss die Klägerin konkret darlegen, wie die Merkmale gemäss den Patentansprüchen durch die Beklagte verwirklicht werden. Ein pauschaler Verweis auf die Fachinformation des Generikums (Arzneimittels) der Beklagten ist nicht ausreichend.
Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ)
Wie einem Patent, kommt auch einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zu. Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil BGer 4A_274 vom 26. November 2019. Enthält ein Generikum ein anderes Salz (Derivat) als das Originalpräparat, kann die Benutzung des Generikums dennoch in den Schutzbereich des ESZ fallen.
Maschine vs. Mensch: das europäische Patentamt (EPA) versagt einer Maschine mit künstlicher Intelligenz den Erfinderstatus
Das EPA hat die Patentanmeldungen EP 18 275 163 und EP 18 275 174 zurückgewiesen, weil der genannte Erfinder kein Mensch, wie es das Europäische Patentübereinkommen verlangt, sondern eine KI-Maschine sei.
Handelt es sich bei Patenten um Teilanmeldungen, muss der beanspruchte Gegenstand sowohl in den Unterlagen der Vorgeneration (Stammanmeldung) als auch in den Unterlagen der Patentanmeldung Stützung finden (Art. 76 und 123 EPÜ), damit keine unzulässige Änderung vorliegt.
Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Insbesondere darf sich jede Partei nur zweimal uneingeschränkt äussern (neue Tatsachen und Beweismittel einbringen). Eine Änderung der Patentansprüche wird dem Vorbringen von neuen Tatsachen (Noven) gleichgesetzt. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten.
Einem ergänzenden Schutzzertifikat kommt ein Schutzbereich zu. Dieser bestimmt sich anhand des Erzeugnisbegriffs. Der Schutzbereich umfasst den geschützten Wirkstoff auch in einer anderen als der im Zertifikat genannten Salzform.
Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats.
Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
Das Alter der Dokumente allein sollte nicht als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden.
In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung
Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde, weshalb die Vorinstanz einen neuen Entscheid aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe zu fällen habe.
Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
Da die Laurastar SA glaubhaft macht, dass die in Rede stehenden internationalen Patentanmeldungen auf die Arbeit zweier ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind, rechtfertigt sich die Fortsetzung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Innosteam Swiss SA – u.a. betreffend Abtretungsklagen der Laurastar gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG – bis und mit der Dauer des ordentlichen Verfahrens.