Im Einklang mit der Vorinstanz verneint das BVGer eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke «Kris (fig.)» und dem jüngeren Zeichen «KISS». Zwar bestehe eine starke Produkteähnlichkeit, jedoch keine schädliche Zeichenähnlichkeit; denn es handle es sich um zwei kurze Zeichen, und insbesondere im Sinngehalt würden sie sich ausreichend deutlich unterscheiden.