Macht ein Lizenznehmer Schadenersatz- und Aufwandersatzforderungen geltend, weil seine Urheberrechte verletzt worden sein sollen, hat er dies substantiiert und grundsätzlich in seinen Rechtsschriften zu belegen. Dabei entfallen solche Forderungen von vornherein, wenn er im Rahmen einer sog. CC-BY-2.0-Lizenz die Verwendung seiner Werke kostenlos zugelassen hat.