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Schutz technischer Ergebnisse

Brompton Faltrad – Urheberrechtlicher Schutz eines Gebrauchsgegenstands?

Kommentierung
Urheberrecht
Das Urteil Brompton zeigt jüngst, dass ein Erzeugnis, welches der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern sie den Urheber nicht daran hindern, seine Persönlichkeit in diesem Erzeugnis widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Von Urheberrechtsschutz kann im Sinne des EuGH in jenen Fällen nicht ausgegangen werden, in denen die Schaffung eines Erzeugnisses durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keine Freiheit oder nur einen so beschränkten Raum gelassen haben, dass die Idee und ihr Ausdruck zusammenfallen.
Brigitte Bieler
iusNet IP 25.10.2020

Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse

Rechtsprechung
Urheberrecht
Sofern die technisch vorgegebenen Aspekte des fraglichen Gegenstandes im Vergleich zur freien und kreativen Entscheidung bzw. der Widerspiegelung der Persönlichkeit des Urhebers im Objekt nicht entscheidend waren, d.h. sich nicht zwingend aufdrängten, kann sich der Urheberrechtsschutz gemäss EU-Recht auf dieses Objekt erstrecken. War dasselbe Objekt früher patentgeschützt, können sich daraus Hinweise auf einen allfälligen technischen Zwang zur Wahl der Form des Gegenstands ergeben.
iusNet IP 23.08.2020