Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen Rechtsprechung Markenrecht C‑456 19 Europäischer Gerichtshof (EuGH) Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen C-456/19 v. 8.10.2020 Die Unterscheidungskraft von Zeichen in Form farbiger Motive, die z.B. auf Fahrzeugen angebracht werden, ist unter Einbezug der betroffenen Gegenstände (also z.B. der Fahrzeuge) zu beurteilen. iusNet IP 18.12.2020 Weiterlesen über Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen