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Unterscheidungskraft durch Benutzung

Motive als Zeichen, die auf beanspruchten Objekten angebracht werden, sind unter Einbezug der Objekte zu beurteilen

Rechtsprechung
Markenrecht
Selbst wenn sich ein Zeichen nicht auf die zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen (hier Transporte) benötigten Objekte (hier Fahrzeuge) erstreckt, sind diese Objekte bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft mit einzubeziehen, weil die Kunden die Objekte bei der Wahrnehmung des Zeichens mit erfassen.
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